Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lohmann Ges.m.b.H Österreich

Lohmann Klebebandsysteme GesmbH; Wiener Straße 28, A-2000 Stockerau; info.at@lohmann-tapes.com; at.lohmann-tapes.com; Angaben nach § 14 UGB; UID-Nr. ATU 18 447 606; Firmenbuch-Nr. FN 70631 W; DVR-Nr. 0641723; Handelsgericht Korneuburg

Fassung von 14. Mai 2018

Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemeines
    Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge, im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Bei künftigen Bestellungen bedarf es keiner erneuten Bezugnahme auf diese Liefer- und Zahlungsbedingungen mehr.

    Für den kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr wird entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insb. Einkaufsbedingungen, hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche mündlicher Art, nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

    Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  2. Angebote; Preise; Proben und Muster
    Unsere Angebote sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und unsere Annahme zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot.

    Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie schriftlich zugesagt wurden. Es werden die am Versandtag geltenden Preise unserer letzten Preisliste berechnet, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, als Nettopreise in Euro gemäß den Lieferbedingungen unter Ziffer 3.

    Proben, Muster, mündliche Hinweise, Empfehlungen sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung bzw. Garantie gegeben wurde.

  3. Erfüllungsort; Lieferung
    Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Österreich, 2000 Stockerau.

    Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen, insbesondere zur rationellen Auftragsabwicklung, behalten wir uns vor, soweit solche dem Besteller nicht unzumutbar sind. Der Nachweis der Unzumutbarkeit obliegt dem Besteller. Rechnungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, entsprechend anteilig verändert. Jede Teillieferung gilt als Erledigung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser Bedingungen.

    Liefertermine sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend, werden jedoch nach bester Möglichkeit eingehalten.

    Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden.

    Lieferung „frei Bestimmungsort“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahr - baren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Besteller berechnet.

    Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güterverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Besteller die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

  4. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
    Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

  5. Zugang von Erklärungen
    Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zuge - hen. Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.

  6. Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt
    Unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Höhere Gewalt, Krieg, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Maschinenschäden, Rohstoffmangel usw., die wir dem Besteller unverzüglich mitgeteilt haben, befreien uns für deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von der Lieferpflicht, ohne dass wir dem Besteller zum Schadensersatz oder zu sonstigen Kompensationen, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit oder sonstiger Leistungsstörung, verpflichtet sind, und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, soweit wir diesen noch nicht abgewickelt haben. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit uns bezüglich des Eintritts dieser Ereignisse ein Verschulden zur Last fällt.

  7. Mängelrügen; Gewährleistung; Haftung; Verschulden
    Der kaufmännische bzw. unternehmerische Besteller hat alle erkennbaren, der nicht kaufmännische bzw. nichtunternehmerische Besteller alle offensichtlichen Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich zu rügen.

    Mängel hat der Besteller in geeigneter Weise festzuhalten und zu dokumentieren. Insbesondere muss er Transportschäden nach bester Möglichkeit bei Anlieferung auf den Beförderungspapieren detailliert notieren und Fotos der Schäden anfertigen. Zudem hat der Besteller die betroffenen Waren zur Begutachtung durch uns bzw. unseren Versicherer bereit zu halten, es sei denn, dies ist dem Besteller im Einzelfall unzumutbar. Soweit uns infolge vom Besteller zu vertretender Nichtbeachtung dieser Verpflichtung Nachteile entstehen, insbesondere unser Versicherer berechtigterweise Deckungsleistungen verweigert, hat der Besteller uns diesbezüglich schadlos zu halten.

    Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr können handelsüblicher Bruch und Schwund und lediglich geringfügige Abweichungen von der geschuldeten Leistung nicht beanstandet werden. Aus gebrauchgemäßer Abnutzung können in keinem Fall Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

    Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr gilt mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen uns eine Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens trifft, eine Gewährleistungsfrist von einem (1) Jahr.

    Bei rechtzeitiger und von uns als begründet anerkannter Mängelrüge haben wir im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr die Wahl, entweder durch Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung Nacherfüllung zu bewirken oder unter Zurücknahme der bemängelten Ware den Kaufpreis zu vergüten. Wir haben das Recht zum zweimaligen Versuch der Nacherfüllung. Schadensersatzansprüche können im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr nur dann geltend gemacht werden, wenn Minderung oder Rücktritt dem Besteller unzumutbar sind.

    Eine Bezugnahme auf Normen oder eine anderweitige Warenbeschreibung beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeich - nung und begründet keine Zusicherung bzw. Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart worden ist. Aussagen zu bestimmten Eigenschaften der Ware, auch wenn sie auf Grund unserer Prüfergebnisse erfolgen, und unsere Anwendungshinweise befreien den Besteller nicht von eigener Prüfung.

    Für das Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang, in Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


  8. Rücksendungen
    Rücksendungen jedweder Art, auch im Falle von Transportschäden, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit uns.

  9. Zahlungen; Skonto; besonderes Rücktrittsrecht; Aufrechnung und Zurückbehaltung
    Zahlungen werden - sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist - mit Erhalt der Rechnung fällig. Das Nettozahlungsziel beträgt 30 Tage, gerechnet ab Rechnungsdatum.

    Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Grundsätzlich nehmen wir keine Wechsel mit einer längeren Laufzeit als drei Monate an. Anfallende Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind zu erstatten.

    Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

    Verzugszinsen werden in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses erhoben. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

    Im Falle der Vereinbarung von Skonto ist nur der Warenwert ohne Frachtkosten skontierfähig. Berechtigung zum Skonto besteht gleichwohl nur, falls das Konto des Bestellers keine anderweitigen fälligen Rechnungsbeträge aufweist.

    Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereinge - nommener Wechsel bzw. Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleitung zu verlangen.

    Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet oder wird der Antrag auf Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen solchen Rücktritts kann der Besteller nicht geltend machen.

    Nichtabnahme der Abschlussmenge zum Liefertermin oder Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen lassen das Recht des Bestellers auf weitere Lieferungen erlöschen, ohne dass es der Bestimmung einer eventuell nach abdingbaren gesetzlichen Regelungen erforderlichen Nachfrist oder Ablehnungsandrohung bedarf, unbeschadet unseres Rechts, auch noch nach dem Fälligkeitstermin Abnahme zu verlangen. Mögliche weitere Ansprüche unsererseits, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

    Aufrechnungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen erfolgen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die sich aus einem anderen Vertragsverhältnis ergeben.

  10. Eigentumsvorbehalt
    Bis zur Erfüllung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, wer - den uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder teilweise freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt: Die gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (bezogen auf den jeweiligen Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Waren, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

    Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten sowie zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Besteller wird von uns widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unser Verlangen wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Anlässlich derartiger Ereignisse entstehende Kosten und Schäden trägt der Besteller.

  11. Geheimhaltung; Eigentum an Materialien; Schutzrechte
    Der Besteller hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellabwicklung bekannt gewordenen unternehmerischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln.

    Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen oder sonstige Materialien, die dem Besteller von uns zur Verfügung gestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen von ihm nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere gewerbliche Zwecke verwendet, vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden. Die Materialien werden vom Besteller unentgeltlich für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns unverzüglich nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert auszuhändigen.

    Werkzeuge werden von uns nur anteilig in Rechnung gestellt und bleiben unser Eigentum.

    Insbesondere behalten wir uns an von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen alle in Frage kommenden gewerblichen Schutzrechte, vor allem Patent- und Urheberrechte, vor. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden und uns jederzeit auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

  12. Datenspeicherung
    Wir sind berechtigt, im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Lieferanten zu speichern.

  13. Gerichtsstand; Anwendbares Recht
    Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Korneuburg/Österreich.

    Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich österreichisches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen.

  14. Salvatorische Bestimmung
    Sollten einzelne Teile dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Liefer- und Zahlungsbedingungen hierdurch nicht berührt.