Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lohmann GmbH & Co. KG
Lohmann Neuwied und Remscheid/Deutschland
Einkaufsbedingungen
Fassung vom 27. Januar 2022
Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden überprüft und an die Anforderungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung angepasst.
- Allgemeines
Diese Einkaufsbedingungen sind grundlegender Bestandteil aller unserer Vertragsbeziehungen, im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Bei künftigen Bestellungen bedarf es keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen mehr. Darüber hinaus gilt der „Supplier Code of Conduct, der gemeinsam mit diesen Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil ist. Beide Dokumente sind im Internet unter www.lohmann-tapes.com abrufbereit.
Für den kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr wird entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insb. Verkaufsbedingungen, hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche mündlicher Art, nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Bestellungen; Preise
Bestellungen erfolgen grundsätzlich nur schriftlich (Brief, Telefax, PC-Fax, E-Mail). Mündliche Bestellungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Lohmann übernimmt keine etwaig entstehende Qualifizierungskosten (oder ähnliche Kosten) im Rahmen von Produktabkündigungen oder Rohstoffaustauschen. Dies gilt auch für etwaige Freiprüfungen von Alternativprodukten.
Vom Lieferanten sind unsere Bestellungen mit Angabe der Preise sowie der kürzesten oder von uns vorgeschriebenen Lieferzeit sofort schriftlich zu bestätigen. Preise gelten als Festpreise einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Versand und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Bei anderslautenden Vereinbarungen sind die Kosten für die Fracht und Verpackung in den Rechnungen gesondert anzuweisen. In allen Schriftstücken einschließlich Lieferschein und Rechnungen ist unsere Bestell-Nummer anzugeben.
- Lieferung/Leistung; Erfüllung
Die für Lieferungen/Leistungen vorgegebenen bzw. vereinbarten Fristen und Termine müssen eingehalten werden. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt von der Annahme der Bestellung her gesehen rückwirkend am Bestelltag. Ist die Einhaltung einer Frist oder eines Termins nicht möglich, sind uns vom Lieferanten die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Werden vereinbarte Termine oder Fristen für Lieferungen/Leistungen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Alle durch eine vom Lieferanten zu vertretende Verspätung der Lieferungen/Leistungen sowie die zur Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf anderweitige Ansprüche. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den jeweils vorgegebenen bzw. vereinbarten Bestimmungsort. Der Bestimmungsort gilt im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr zugleich als Erfüllungsort.
Soweit das Transportmittel nicht ausdrücklich vorgegeben bzw. vereinbart ist, hat der Lieferant das geeignete Transportmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der Lieferant hat die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen.
Sämtliche mit der Ausfuhrabfertigung verbundenen Pflichten, insb. Erstellung der Ausfuhrpapiere, hat der Lieferant zu seinen Lasten zu erledigen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die Einfuhr benötigte Dokumente (z.B. Exportlizenzen oder Präferenz-Bescheinigungen) zu seinen Lasten zu besorgen.
Bei Lieferungen aus Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen hat, gehen wir von der Lieferung präferenzberechtigter Ursprungsware aus. Wird keine solche Ware geliefert, trägt der Lieferant den EU-Zoll.
Zu Teillieferungen sowie zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant mangels anderweitiger, ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht berechtigt.
Vom Lieferanten zu vertretende Teil- und Nachlieferungen führt dieser ohne Rücksicht auf den Rechnungswert auf seine Kosten und mit höchster Priorität aus. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
Warenanlieferungen müssen in den nachfolgend genannten Zeiten erfolgen, es sei denn es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei späterer Ankunft kann ein Entladen erst am nächsten Werktag erfolgen. Durch Nichteinhalten der vorgegebenen Zeiten entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, wir haben die Nichteinhaltung der Zeiten zu vertreten.
Montag bis Donnerstag: 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag: 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Jeder Sendung ist ein Lieferschein in doppelter Ausführung beizufügen. Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, ist ein deutlicher Hinweis erforderlich, in welchem sich der Lieferschein befindet.
Eine Erfüllung von Vertragspflichten des Lieferanten durch Dritte bedarf unserer Zustimmung, auch soweit es sich bei dem Dritten um mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz handelt.
- Verpackung
Nach unserem billigen Ermessen sind wir berechtigt, vom Lieferanten die fachgerechte, für uns kostenfreie Rücknahme von Verpackungsmaterial zu verlangen. Das Verpackungsmaterial wird von uns gesammelt und beim Lieferanten zur Anzeige gebracht.
Wertbeständige Verpackung (z.B. Kisten, Ballenleinen usw.) darf der Lieferant stets nur zum Selbstkostenpreis berechnen und muss diese bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von drei Monaten in verwendungsfähigem Zustand mit 3/4 des berechneten Wertes gutschreiben.
Der Lieferant ist für die geeignete Verpackung seiner Lieferung verantwortlich und haftet für alle durch unsachgemäße Verpackung entstehenden Schäden.
Bei Einfuhr aus Ländern, gegen welche die EU Restriktionen für bestimmte Verpackungsmaterialien eingeleitet hat (z.B. Holz aus USA), hat die Lieferung auf/in geeigneten Verpackungen zu erfolgen, die hiervon nicht betroffen sind (z.B. Kunststoffpaletten).
- Gefahrübergang; Eigentumsübergang
Die Gefahr geht mangels ausdrücklicher schriftlicher anderweitiger Abrede erst mit Erhalt der Lieferung/Leistung auf uns über.
Das Eigentum an gelieferter Ware geht grundsätzlich mit Erhalt der Ware auf uns über. Einfache Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteile, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte gelten ebenfalls nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
- Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt
Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Höherer Gewalt, Krieg und hoheitlichen Maßnahmen hat der Lieferant unverzüglich mit uns Verhandlungen über deren Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis aufzunehmen.
Eine Befreiung von der Pflicht zur Lieferung/Leistung tritt grundsätzlich nicht ein. Die Geltendmachung von anderen Rechten, insbesondere aus Leistungsstörung, bleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich möglich.
- Beschaffenheit; Zusicherungen/Garantien; Gewährleistung; Haftung
Gelieferte Waren bzw. erbrachte Leistungen müssen in Güte, Stückzahl, Maßhaltigkeit und sonstiger Ausführung den gesetzlichen bzw. vereinbarten Vorschriften entsprechen.
Bei Lieferung von Maschinen, Anlagen und Ersatzteilen haftet der Lieferant für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung nach den allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil des jeweiligen Lieferumfangs.
Eine Bezugnahme auf Normen beinhaltet grundsätzlich eine Zusicherung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Ebenso gelten uns überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben als zugesicherte Eigenschaften im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit.
Der Lieferant garantiert zudem, dass durch die Benutzung und/oder Weiterveräußerung der von ihm erbrachten Lieferungen/ Leistungen nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Er stellt uns nach Maßgabe dieser Garantie von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei.
Die Geltendmachung allfälliger uns zustehender weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.
Unsere Obliegenheit nach § 377 HGB ist auf die Kontrolle der Identität und Vollständigkeit der Lieferung sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden begrenzt.
Bei Vorliegen einer Leistungsstörung haben wir unter Berücksichtigung des Zumutbaren die Wahl, entweder zunächst Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder sogleich Zurücknahme der bemängelten Lieferung/Leistung gegen Vergütung des Preises, Minderung, Schadensersatz und/oder Rücktritt bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche, insbesondere solche wegen Leistungsstörungen, richten sich, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes festgelegt wird, nach den gesetzlichen Regelungen.
Mängel aller Art sind vom Lieferanten nach berechtigter Mängelrüge in der Regel zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn sie erst zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden.
Dem Fertigungsprozess beigestellte Waren sind nach Wareneingang vom Lieferanten als Eigenprodukt zu handhaben. Der Lieferant ist verpflichtet beigestellte Ware auf Qualität und Quantität zu überprüfen und uns bei auftretenden Mängeln/Auffälligkeiten unverzüglich Anzeige zu erstatte, sowie die beigestellte Ware pfleglich zu behandeln. Wird im Laufe der Bearbeitung Beistellmaterial durch Verschulden des Lieferanten unbrauchbar, so sind uns die Kosten der Wiederbeschaffung zu ersetzen.
In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden behalten wir uns das Recht vor, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Der Lieferant übernimmt den Ersatz der notwendigen Kosten. Eine Mängelbehebung kann nur nach Absprache mit dem Lieferanten erfolgen; es sei denn, dass Gefahr von Lieferverzug droht oder trotz zweifacher Aufforderung durch uns der Mangel nicht oder nicht zu unserer Zufriedenheit behoben wurde.
- Rücksendungen; Besonderes Rücktrittsrecht
Rücksendungen sind grundsätzlich möglich, soweit sie für den Lieferanten nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht unzumutbar sind. Dies gilt auch im Falle von Sonderanfertigungen und Anbruch Packungen.
Stellt der Lieferant seine Lieferungen/Leistungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
- Rechnungen; Zahlungen
Rechnungen sind uns unverzüglich in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Sie müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Ausweises der Umsatzsteuer und der Umsatzsteuer-Ident-Nr. entsprechen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang - je nachdem, was zuletzt eintrifft – mit 3% Skonto vorgenommen. Das Netto-Zahlungsziel beträgt mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung 60 Tage, ebenfalls gerechnet ab Rechnungs- bzw. Wareneingang.
Wir behalten uns vor, bei Leistungsstörungen die Zahlung nach billigem Ermessen ganz oder teilweise bis zur Beseitigung der Leistungsstörung zurückzuhalten. Zahlungen gelten nicht als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit einer Lieferung/Leistung.
- Geheimhaltung; Eigentum an Fertigungsmitteln und Material; Schutzrechte
Der Lieferant hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellung bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und an Dritte nur in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Weitergabe muss schriftlich angezeigt werden oder ist (bei bestehender Geheimhaltungsvereinbarung) in gleicher Weise mittels einer Geheimhaltungsvereinbarung gegenüber Dritten zu regeln.
Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen, Datenträger, Know-how oder sonstige Fertigungsmittel (zusammengefasst „Fertigungshilfsmittel“), die dem Lieferanten von uns zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder vom Lieferanten in unserem Auftrag hergestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nur zur Ausführung der Bestellung verwendet werden, insbesondere nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere Zwecke verwendet oder vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patent- und Urheberrechte an den Fertigungshilfsmitteln und den mit den Fertigungshilfsmitteln gefertigten Erzeugnissen stehen ausschließlich uns zu. An den unter Verwendung unserer Fertigungshilfsmittel hergestellten Erzeugnissen werden wir Miteigentümer im Verhältnis des Wertes des Fertigungshilfsmittels zum Wert des Erzeugnisses.
Die Fertigungshilfsmittel werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns bei Ende der Geschäftsbeziehung oder jederzeit auf Aufforderung unverzüglich fachgerecht verpackt und in ordnungsgemäßem Zustand auszuhändigen. Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
- Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Lieferanten zu speichern.
- Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten das Gericht am Sitz des Bestellers.
Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen.
- Salvatorische Bestimmung
Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Einkaufsbedingungen hierdurch nicht berührt.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lohmann GmbH & Co. KG
Lohmann Neuwied und Remscheid/Deutschland
Fassung vom 10. April 2024
Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst
1. Geltungsbereich, Form
1.1 Für alle Verkäufe und Lieferungen der Lohmann GmbH & Co. KG (nachfolgend „Lohmann“), an einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“), (zusammenfassend „die Parteien“) und für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Lohmann und dem Käufer gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“).
1.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AVB auch für alle künftigen Verkäufe und Lieferungen von Lohmann an den Käufer. Anwendung findet jeweils die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung. Über neue Fassungen der AVB wird Lohmann den Käufer unverzüglich informieren.
1.3 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Lohmann ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Lohmann in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung maßgebend. Insbesondere jegliche von diesen AVB abweichenden Vereinbarungen mündlicher Art sind nur dann verbindlich, wenn Lohmann sie schriftlich bestätigt hat.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von Lohmann sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Lohmann dem Käufer Proben, Muster, Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen Lohmann sich im Übrigen Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Ebenso unverbindlich sind mündliche Hinweise oder Empfehlungen. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.2 Die unverbindlichen Angebote von Lohmann sind als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, ein verbindliches Kaufangebot zu machen. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als ein solches verbindliches Kaufangebot. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Lohmann das Kaufangebot des Käufers innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang durch schriftliche oder per E-Mail verfasste Auftragsbestätigung (Annahme) annimmt. Weicht diese Annahme von Lohmann vom Kaufangebot des Käufers ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot.
3. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
3.1 Soweit kein Erfüllungsort im Angebot von Lohmann aufgeführt ist, ist der Erfüllungsort für beide Vertragsparteien und auch Ort einer etwaigen Nacherfüllung der Sitz von Lohmann, Irlicher Straße 55, 56567 Neuwied.
3.2 Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Modalitäten bzw. der dort vereinbarten Incotermsklausel. Wenn keine entsprechenden Lieferbedingungen vereinbart wurden, erfolgt FCA (jeweiliger Versandort) (Incoterms 2020).
3.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Lohmann berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Sofern eine Lieferung „frei Bestimmungsort“ oder „frei Lager“ vereinbart ist, bedeutet dies eine Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen; Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
3.4 Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güterverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
3.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Dies gilt unabhängig davon, ob Lohmann ggf. die Versandkosten übernimmt. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3.6 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Lohmann aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Lohmann berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
3.7 Lohmann ist, insbesondere im Sinne einer rationellen Auftragsabwicklung zu Teillieferungen berechtigt, wenn
(a) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
(b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
(c) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Lohmann erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4. Lieferfrist und Lieferverzug, unvorhersehbare Ereignisse
4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Lohmann bei Annahme der Bestellung angegeben. Von Lohmann in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2 Sofern Lohmann verbindliche Lieferfristen aus unvorhergesehenen, von Lohmann nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann, wird Lohmann den Käufer hierüber unverzüglich informieren.
4.2.1 Unvorhersehbare und von Lohmann nicht zu vertretende außergewöhnliche Ereignisse wie insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Energieknappheit, befreien Lohmann für deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von der Lieferpflicht, ohne dass Lohmann dem Käufer zum Schadensersatz oder zu sonstigen Kompensationen, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit oder sonstiger Leistungsstörung verpflichtet ist. Lohmann ist darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Lohmann vom Vertrag zurücktreten.
4.2.2 Als unvorhersehbares Ereignis gilt auch der Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung, wozu insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von Lohmann zählt, wenn Lohmann ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. In diesem Fall wird Lohmann dem Käufer die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Lohmann wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Lohmann berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.2.3 Im Fall eines Rücktritts wird Lohmann eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten.
4.3 Der Eintritt des Lieferverzugs von Lohmann bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
4.4 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 8 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von Lohmann, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste von Lohmann zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, als Nettopreise in Euro.
5.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Lohmann zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Lohmann (jeweils abzüglich eines ggf. vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
5.3 Soweit im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, werden Zahlungen vierzehn (14) Tage nach Rechnungsdatum fällig. Von Lohmann gestellte Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
5.4 Beim Versendungskauf (Ziffer 3.3) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preis- und Versandkostenliste und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
5.5 Leistet der Käufer bei Fälligkeit der Zahlung gemäß Ziffer 5.3 nicht, kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Lohmann behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Lohmann auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.6 Lohmann ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Lohmann nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern, geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Lohmann durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Lohmann auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist Lohmann nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
5.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus derselben Bestellung ergeben, unter der die betreffende Lieferung erfolgt ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Lohmann aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Lohmann das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Lohmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Lohmann gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Lohmann berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Lohmann ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Lohmann diese Rechte nur geltend machen, wenn Lohmann dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Lohmann entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Lohmann als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Lohmann Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Lohmann gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Lohmann ab. Lohmann nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Lohmann ermächtigt. Lohmann verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Lohmann gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Lohmann den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 6.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Lohmann verlangen, dass der Käufer Lohmann die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Lohmann in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Lohmann um mehr als 10%, wird Lohmann auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach der Wahl von Lohmann freigeben.
7. Referenz; Weiterverkauf nur in Originalverpackung
7.1 Der Käufer darf nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Lohmann mit der Zusammenarbeit mit Lohmann werben.
7.2 Die Waren von Lohmann dürfen nur in Originalaufmachung verkauft werden. Sie dürfen weder umgepackt noch ab- oder umgefüllt werden.
8. Mängelansprüche des Käufers
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
8.2 Grundlage der Mängelhaftung von Lohmann ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und sonstige Angaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Lohmann (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage von Lohmann) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Lohmann weist darauf hin, dass bestimmte Waren eine kurze Haltbarkeit haben können.
8.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
8.4 Lohmann haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Käufer Lohmann hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Lohmann für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
8.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Lohmann zunächst wählen, ob Lohmann Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Lohmann, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.6 Lohmann ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7 Der Käufer hat Lohmann die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Lohmann die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet Lohmann nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Lohmann vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
8.9 Bei der Rücknahme von Retouren können Aufarbeitungskosten berechnet werden. Das gilt nicht, wenn der Käufer die Verschlechterung der Ware nicht zu vertreten hat. Retouren, die nicht auf einer mangelhaften Lieferung von Lohmann beruhen, sondern durch Überalterung oder Dispositionsfehler beim Käufer zustande kommen, können nicht berücksichtigt werden.
8.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1 Lohmann haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch Lohmann beruhen. Auch für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher Pflichtverletzung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Lohmann beruhen, haftet Lohmann unbeschränkt.
9.2 Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Lohmann nur beschränkt auf den Auftragswert aller Bestellungen des Kunden innerhalb des jeweils vergangenen 12-Monats-Zeitraums. Sofern der Kunde im vergangenen 12-Monats-Zeitraum keine Bestellungen bei Lohmann getätigt hat, ergibt sich die Haftungsbegrenzung aus dem prognostizierten Auftragswert aller Bestellungen des Kunden für das laufende Jahr. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
9.4 Soweit die Haftung für Lohmann beschränkt oder ausgeschlossen ist, gelten die Beschränkungen oder Ausschlüsse auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter von Lohmann, der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.5 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß dieser Ziffer 9 lassen die Haftung von Lohmann gemäß den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache unberührt.
10. Verjährung
10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
10.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 9.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Schutzrechte, Eigentum an Materialien
11.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich Lohmann Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Lohmann zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
11.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Lohmann dem Käufer beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Käufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen Lohmann und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bonn. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Lohmann ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Deutschland keyboard_arrow_down
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lohmann GmbH & Co. KG
Lohmann Neuwied und Remscheid/Deutschland
Einkaufsbedingungen
Fassung vom 27. Januar 2022
Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden überprüft und an die Anforderungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung angepasst.
- Allgemeines
Diese Einkaufsbedingungen sind grundlegender Bestandteil aller unserer Vertragsbeziehungen, im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Bei künftigen Bestellungen bedarf es keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen mehr. Darüber hinaus gilt der „Supplier Code of Conduct, der gemeinsam mit diesen Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil ist. Beide Dokumente sind im Internet unter www.lohmann-tapes.com abrufbereit.
Für den kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr wird entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insb. Verkaufsbedingungen, hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche mündlicher Art, nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Bestellungen; Preise
Bestellungen erfolgen grundsätzlich nur schriftlich (Brief, Telefax, PC-Fax, E-Mail). Mündliche Bestellungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Lohmann übernimmt keine etwaig entstehende Qualifizierungskosten (oder ähnliche Kosten) im Rahmen von Produktabkündigungen oder Rohstoffaustauschen. Dies gilt auch für etwaige Freiprüfungen von Alternativprodukten.
Vom Lieferanten sind unsere Bestellungen mit Angabe der Preise sowie der kürzesten oder von uns vorgeschriebenen Lieferzeit sofort schriftlich zu bestätigen. Preise gelten als Festpreise einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Versand und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Bei anderslautenden Vereinbarungen sind die Kosten für die Fracht und Verpackung in den Rechnungen gesondert anzuweisen. In allen Schriftstücken einschließlich Lieferschein und Rechnungen ist unsere Bestell-Nummer anzugeben.
- Lieferung/Leistung; Erfüllung
Die für Lieferungen/Leistungen vorgegebenen bzw. vereinbarten Fristen und Termine müssen eingehalten werden. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt von der Annahme der Bestellung her gesehen rückwirkend am Bestelltag. Ist die Einhaltung einer Frist oder eines Termins nicht möglich, sind uns vom Lieferanten die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Werden vereinbarte Termine oder Fristen für Lieferungen/Leistungen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Alle durch eine vom Lieferanten zu vertretende Verspätung der Lieferungen/Leistungen sowie die zur Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf anderweitige Ansprüche. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den jeweils vorgegebenen bzw. vereinbarten Bestimmungsort. Der Bestimmungsort gilt im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr zugleich als Erfüllungsort.
Soweit das Transportmittel nicht ausdrücklich vorgegeben bzw. vereinbart ist, hat der Lieferant das geeignete Transportmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der Lieferant hat die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen.
Sämtliche mit der Ausfuhrabfertigung verbundenen Pflichten, insb. Erstellung der Ausfuhrpapiere, hat der Lieferant zu seinen Lasten zu erledigen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die Einfuhr benötigte Dokumente (z.B. Exportlizenzen oder Präferenz-Bescheinigungen) zu seinen Lasten zu besorgen.
Bei Lieferungen aus Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen hat, gehen wir von der Lieferung präferenzberechtigter Ursprungsware aus. Wird keine solche Ware geliefert, trägt der Lieferant den EU-Zoll.
Zu Teillieferungen sowie zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant mangels anderweitiger, ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht berechtigt.
Vom Lieferanten zu vertretende Teil- und Nachlieferungen führt dieser ohne Rücksicht auf den Rechnungswert auf seine Kosten und mit höchster Priorität aus. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
Warenanlieferungen müssen in den nachfolgend genannten Zeiten erfolgen, es sei denn es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei späterer Ankunft kann ein Entladen erst am nächsten Werktag erfolgen. Durch Nichteinhalten der vorgegebenen Zeiten entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, wir haben die Nichteinhaltung der Zeiten zu vertreten.
Montag bis Donnerstag: 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag: 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Jeder Sendung ist ein Lieferschein in doppelter Ausführung beizufügen. Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, ist ein deutlicher Hinweis erforderlich, in welchem sich der Lieferschein befindet.
Eine Erfüllung von Vertragspflichten des Lieferanten durch Dritte bedarf unserer Zustimmung, auch soweit es sich bei dem Dritten um mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz handelt.
- Verpackung
Nach unserem billigen Ermessen sind wir berechtigt, vom Lieferanten die fachgerechte, für uns kostenfreie Rücknahme von Verpackungsmaterial zu verlangen. Das Verpackungsmaterial wird von uns gesammelt und beim Lieferanten zur Anzeige gebracht.
Wertbeständige Verpackung (z.B. Kisten, Ballenleinen usw.) darf der Lieferant stets nur zum Selbstkostenpreis berechnen und muss diese bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von drei Monaten in verwendungsfähigem Zustand mit 3/4 des berechneten Wertes gutschreiben.
Der Lieferant ist für die geeignete Verpackung seiner Lieferung verantwortlich und haftet für alle durch unsachgemäße Verpackung entstehenden Schäden.
Bei Einfuhr aus Ländern, gegen welche die EU Restriktionen für bestimmte Verpackungsmaterialien eingeleitet hat (z.B. Holz aus USA), hat die Lieferung auf/in geeigneten Verpackungen zu erfolgen, die hiervon nicht betroffen sind (z.B. Kunststoffpaletten).
- Gefahrübergang; Eigentumsübergang
Die Gefahr geht mangels ausdrücklicher schriftlicher anderweitiger Abrede erst mit Erhalt der Lieferung/Leistung auf uns über.
Das Eigentum an gelieferter Ware geht grundsätzlich mit Erhalt der Ware auf uns über. Einfache Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteile, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte gelten ebenfalls nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
- Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt
Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Höherer Gewalt, Krieg und hoheitlichen Maßnahmen hat der Lieferant unverzüglich mit uns Verhandlungen über deren Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis aufzunehmen.
Eine Befreiung von der Pflicht zur Lieferung/Leistung tritt grundsätzlich nicht ein. Die Geltendmachung von anderen Rechten, insbesondere aus Leistungsstörung, bleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich möglich.
- Beschaffenheit; Zusicherungen/Garantien; Gewährleistung; Haftung
Gelieferte Waren bzw. erbrachte Leistungen müssen in Güte, Stückzahl, Maßhaltigkeit und sonstiger Ausführung den gesetzlichen bzw. vereinbarten Vorschriften entsprechen.
Bei Lieferung von Maschinen, Anlagen und Ersatzteilen haftet der Lieferant für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung nach den allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil des jeweiligen Lieferumfangs.
Eine Bezugnahme auf Normen beinhaltet grundsätzlich eine Zusicherung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Ebenso gelten uns überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben als zugesicherte Eigenschaften im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit.
Der Lieferant garantiert zudem, dass durch die Benutzung und/oder Weiterveräußerung der von ihm erbrachten Lieferungen/ Leistungen nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Er stellt uns nach Maßgabe dieser Garantie von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei.
Die Geltendmachung allfälliger uns zustehender weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.
Unsere Obliegenheit nach § 377 HGB ist auf die Kontrolle der Identität und Vollständigkeit der Lieferung sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden begrenzt.
Bei Vorliegen einer Leistungsstörung haben wir unter Berücksichtigung des Zumutbaren die Wahl, entweder zunächst Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder sogleich Zurücknahme der bemängelten Lieferung/Leistung gegen Vergütung des Preises, Minderung, Schadensersatz und/oder Rücktritt bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche, insbesondere solche wegen Leistungsstörungen, richten sich, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes festgelegt wird, nach den gesetzlichen Regelungen.
Mängel aller Art sind vom Lieferanten nach berechtigter Mängelrüge in der Regel zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn sie erst zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden.
Dem Fertigungsprozess beigestellte Waren sind nach Wareneingang vom Lieferanten als Eigenprodukt zu handhaben. Der Lieferant ist verpflichtet beigestellte Ware auf Qualität und Quantität zu überprüfen und uns bei auftretenden Mängeln/Auffälligkeiten unverzüglich Anzeige zu erstatte, sowie die beigestellte Ware pfleglich zu behandeln. Wird im Laufe der Bearbeitung Beistellmaterial durch Verschulden des Lieferanten unbrauchbar, so sind uns die Kosten der Wiederbeschaffung zu ersetzen.
In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden behalten wir uns das Recht vor, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Der Lieferant übernimmt den Ersatz der notwendigen Kosten. Eine Mängelbehebung kann nur nach Absprache mit dem Lieferanten erfolgen; es sei denn, dass Gefahr von Lieferverzug droht oder trotz zweifacher Aufforderung durch uns der Mangel nicht oder nicht zu unserer Zufriedenheit behoben wurde.
- Rücksendungen; Besonderes Rücktrittsrecht
Rücksendungen sind grundsätzlich möglich, soweit sie für den Lieferanten nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht unzumutbar sind. Dies gilt auch im Falle von Sonderanfertigungen und Anbruch Packungen.
Stellt der Lieferant seine Lieferungen/Leistungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
- Rechnungen; Zahlungen
Rechnungen sind uns unverzüglich in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Sie müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Ausweises der Umsatzsteuer und der Umsatzsteuer-Ident-Nr. entsprechen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang - je nachdem, was zuletzt eintrifft – mit 3% Skonto vorgenommen. Das Netto-Zahlungsziel beträgt mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung 60 Tage, ebenfalls gerechnet ab Rechnungs- bzw. Wareneingang.
Wir behalten uns vor, bei Leistungsstörungen die Zahlung nach billigem Ermessen ganz oder teilweise bis zur Beseitigung der Leistungsstörung zurückzuhalten. Zahlungen gelten nicht als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit einer Lieferung/Leistung.
- Geheimhaltung; Eigentum an Fertigungsmitteln und Material; Schutzrechte
Der Lieferant hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellung bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und an Dritte nur in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Weitergabe muss schriftlich angezeigt werden oder ist (bei bestehender Geheimhaltungsvereinbarung) in gleicher Weise mittels einer Geheimhaltungsvereinbarung gegenüber Dritten zu regeln.
Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen, Datenträger, Know-how oder sonstige Fertigungsmittel (zusammengefasst „Fertigungshilfsmittel“), die dem Lieferanten von uns zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder vom Lieferanten in unserem Auftrag hergestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nur zur Ausführung der Bestellung verwendet werden, insbesondere nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere Zwecke verwendet oder vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patent- und Urheberrechte an den Fertigungshilfsmitteln und den mit den Fertigungshilfsmitteln gefertigten Erzeugnissen stehen ausschließlich uns zu. An den unter Verwendung unserer Fertigungshilfsmittel hergestellten Erzeugnissen werden wir Miteigentümer im Verhältnis des Wertes des Fertigungshilfsmittels zum Wert des Erzeugnisses.
Die Fertigungshilfsmittel werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns bei Ende der Geschäftsbeziehung oder jederzeit auf Aufforderung unverzüglich fachgerecht verpackt und in ordnungsgemäßem Zustand auszuhändigen. Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
- Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Lieferanten zu speichern.
- Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten das Gericht am Sitz des Bestellers.
Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen.
- Salvatorische Bestimmung
Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Einkaufsbedingungen hierdurch nicht berührt.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lohmann GmbH & Co. KG
Lohmann Neuwied und Remscheid/Deutschland
Fassung vom 10. April 2024
Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst
- Geltungsbereich, Form
1.1 Für alle Verkäufe und Lieferungen der Lohmann GmbH & Co. KG (nachfolgend „Lohmann“), an einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“), (zusammenfassend „die Parteien“) und für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Lohmann und dem Käufer gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“).
1.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AVB auch für alle künftigen Verkäufe und Lieferungen von Lohmann an den Käufer. Anwendung findet jeweils die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung. Über neue Fassungen der AVB wird Lohmann den Käufer unverzüglich informieren.
1.3 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Lohmann ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Lohmann in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung maßgebend. Insbesondere jegliche von diesen AVB abweichenden Vereinbarungen mündlicher Art sind nur dann verbindlich, wenn Lohmann sie schriftlich bestätigt hat.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Vertragsschluss
2.1 Angebote von Lohmann sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Lohmann dem Käufer Proben, Muster, Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen Lohmann sich im Übrigen Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Ebenso unverbindlich sind mündliche Hinweise oder Empfehlungen. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.2 Die unverbindlichen Angebote von Lohmann sind als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, ein verbindliches Kaufangebot zu machen. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als ein solches verbindliches Kaufangebot. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Lohmann das Kaufangebot des Käufers innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang durch schriftliche oder per E-Mail verfasste Auftragsbestätigung (Annahme) annimmt. Weicht diese Annahme von Lohmann vom Kaufangebot des Käufers ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot.
- Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
3.1 Soweit kein Erfüllungsort im Angebot von Lohmann aufgeführt ist, ist der Erfüllungsort für beide Vertragsparteien und auch Ort einer etwaigen Nacherfüllung der Sitz von Lohmann, Irlicher Straße 55, 56567 Neuwied.
3.2 Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Modalitäten bzw. der dort vereinbarten Incotermsklausel. Wenn keine entsprechenden Lieferbedingungen vereinbart wurden, erfolgt FCA (jeweiliger Versandort) (Incoterms 2020).
3.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Lohmann berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Sofern eine Lieferung „frei Bestimmungsort“ oder „frei Lager“ vereinbart ist, bedeutet dies eine Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen; Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
3.4 Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güterverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
3.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Dies gilt unabhängig davon, ob Lohmann ggf. die Versandkosten übernimmt. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3.6 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Lohmann aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Lohmann berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
3.7 Lohmann ist, insbesondere im Sinne einer rationellen Auftragsabwicklung zu Teillieferungen berechtigt, wenn
(a) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
(b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
(c) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Lohmann erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Lieferfrist und Lieferverzug, unvorhersehbare Ereignisse
4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Lohmann bei Annahme der Bestellung angegeben. Von Lohmann in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2 Sofern Lohmann verbindliche Lieferfristen aus unvorhergesehenen, von Lohmann nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann, wird Lohmann den Käufer hierüber unverzüglich informieren.
4.2.1 Unvorhersehbare und von Lohmann nicht zu vertretende außergewöhnliche Ereignisse wie insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Energieknappheit, befreien Lohmann für deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von der Lieferpflicht, ohne dass Lohmann dem Käufer zum Schadensersatz oder zu sonstigen Kompensationen, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit oder sonstiger Leistungsstörung verpflichtet ist. Lohmann ist darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Lohmann vom Vertrag zurücktreten.
4.2.2 Als unvorhersehbares Ereignis gilt auch der Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung, wozu insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von Lohmann zählt, wenn Lohmann ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. In diesem Fall wird Lohmann dem Käufer die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Lohmann wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Lohmann berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.2.3 Im Fall eines Rücktritts wird Lohmann eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten.
4.3 Der Eintritt des Lieferverzugs von Lohmann bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
4.4 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 8 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von Lohmann, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
- Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste von Lohmann zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, als Nettopreise in Euro.
5.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Lohmann zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Lohmann (jeweils abzüglich eines ggf. vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
5.3 Soweit im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, werden Zahlungen vierzehn (14) Tage nach Rechnungsdatum fällig. Von Lohmann gestellte Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
5.4 Beim Versendungskauf (Ziffer 3.3) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preis- und Versandkostenliste und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
5.5 Leistet der Käufer bei Fälligkeit der Zahlung gemäß Ziffer 5.3 nicht, kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Lohmann behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Lohmann auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.6 Lohmann ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Lohmann nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern, geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Lohmann durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Lohmann auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist Lohmann nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
5.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus derselben Bestellung ergeben, unter der die betreffende Lieferung erfolgt ist.
- Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Lohmann aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Lohmann das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Lohmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Lohmann gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Lohmann berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Lohmann ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Lohmann diese Rechte nur geltend machen, wenn Lohmann dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Lohmann entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Lohmann als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Lohmann Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Lohmann gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Lohmann ab. Lohmann nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Lohmann ermächtigt. Lohmann verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Lohmann gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Lohmann den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 6.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Lohmann verlangen, dass der Käufer Lohmann die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Lohmann in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Lohmann um mehr als 10%, wird Lohmann auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach der Wahl von Lohmann freigeben.
- Referenz; Weiterverkauf nur in Originalverpackung
7.1 Der Käufer darf nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Lohmann mit der Zusammenarbeit mit Lohmann werben.
7.2 Die Waren von Lohmann dürfen nur in Originalaufmachung verkauft werden. Sie dürfen weder umgepackt noch ab- oder umgefüllt werden.
- Mängelansprüche des Käufers
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
8.2 Grundlage der Mängelhaftung von Lohmann ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und sonstige Angaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Lohmann (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage von Lohmann) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Lohmann weist darauf hin, dass bestimmte Waren eine kurze Haltbarkeit haben können.
8.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
8.4 Lohmann haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Käufer Lohmann hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Lohmann für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
8.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Lohmann zunächst wählen, ob Lohmann Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Lohmann, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.6 Lohmann ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7 Der Käufer hat Lohmann die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Lohmann die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet Lohmann nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Lohmann vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
8.9 Bei der Rücknahme von Retouren können Aufarbeitungskosten berechnet werden. Das gilt nicht, wenn der Käufer die Verschlechterung der Ware nicht zu vertreten hat. Retouren, die nicht auf einer mangelhaften Lieferung von Lohmann beruhen, sondern durch Überalterung oder Dispositionsfehler beim Käufer zustande kommen, können nicht berücksichtigt werden.
8.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
- Haftung
9.1 Lohmann haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch Lohmann beruhen. Auch für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher Pflichtverletzung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Lohmann beruhen, haftet Lohmann unbeschränkt.
9.2 Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Lohmann nur beschränkt auf den Auftragswert aller Bestellungen des Kunden innerhalb des jeweils vergangenen 12-Monats-Zeitraums. Sofern der Kunde im vergangenen 12-Monats-Zeitraum keine Bestellungen bei Lohmann getätigt hat, ergibt sich die Haftungsbegrenzung aus dem prognostizierten Auftragswert aller Bestellungen des Kunden für das laufende Jahr. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
9.4 Soweit die Haftung für Lohmann beschränkt oder ausgeschlossen ist, gelten die Beschränkungen oder Ausschlüsse auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter von Lohmann, der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.5 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß dieser Ziffer 9 lassen die Haftung von Lohmann gemäß den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache unberührt.
- Verjährung
10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
10.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 9.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Schutzrechte, Eigentum an Materialien
11.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich Lohmann Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Lohmann zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
11.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Lohmann dem Käufer beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Käufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
- Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen Lohmann und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bonn. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Lohmann ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Großbritannien keyboard_arrow_down
Terms and Conditions of Sale
Lohmann Technologies (UK) Limited
- Application of Terms
- 1.1 These are the Terms and Conditions of Sale (the Conditions) of Lohmann Technologies (UK) Limited trading as Lohmann Adhesive Tape Systems, registered in England under Company number 2715934 whose registered office is at 30 Upper High Street, Thame OX9 3EZ trading from 25 Kelvin Drive, Knowlhill, Milton Keynes MK5 8NH.
- 1.2 These Conditions shall govern and be incorporated into every contract for the sale and supply of Goods made by Lohmann (the Seller) with any buyer of Goods (the Buyer) to the exclusion of all other terms that the Buyer seeks to impose and represent the only terms upon which the Seller trades. For the purposes of these Conditions, Goods means any goods sold by the Seller. The Seller may update these Conditions from time to time and posting of the revised conditions on the Seller’s website https://www.lohmann-tapes.co.uk/uk/terms-and-conditions__1216/ shall be notice to the Buyer that updated Conditions apply.
- 1.3 Acceptance by a Buyer of delivery of Goods shall constitute unqualified acceptance of these Conditions and subsequent sales of Goods shall be deemed to be subject to these Conditions.
- 1.4 These Conditions together with the Seller’s order acknowledgment constitute the entire agreement between the parties (the Contract). The Buyer acknowledges that it has not relied upon any statement or statement representation or warranty made or given on behalf of the Seller which is not set out in these Conditions or the order acknowledgment.
- 1.5 Any waiver or variation of these Conditions may only be made in writing signed by a director of the Seller.
- Basis of the Sale
- 2.1 Any estimate, quotation or Seller price lists shall constitute an invitation to treat. Any order placed by a Buyer shall constitute an offer, which the Seller may accept or decline.
- 2.2 The Seller reserves the right to withdraw or amend a quotation at any time before receipt of an unqualified order from the Buyer and each quotation shall be deemed withdrawn unless accepted within the period for acceptance stated on the quotation, or if no such period is stated, 90 days from the date of the quotation.
- 2.3 The Seller’s employees or agents are not authorised to make any representation or recommendation concerning the Goods unless confirmed by the Seller in writing. In entering into the contract the Buyer acknowledges that it does not rely on such representations or recommendations.
- 2.4 Any error or omission in sales literature, quotation or other document issued by the Seller shall be subject to correction without liability on the part of the Seller.
- Order and Specifications
- 3.1 The Buyer’s order will only be accepted when it has been acknowledged in writing by the Seller.
- 3.2 The Buyer shall be responsible for ensuring the accuracy of its order and for giving all relevant information concerning the Goods to the Seller.
- 3.3Goods supplied shall be entirely as described in the Seller’s quotation subject only to such amendments by the Buyer as are accepted in writing by the Seller.
- 3.4 The Seller reserves the right to make any changes in the specification of Goods which are required to ensure conformity with any legal requirement and which do not materially affect their quality or performance. The Seller may specify a minimum order quantity.
- 3.5 No order which has been accepted by the Seller may be cancelled by the Buyer except with the written agreement of the Seller upon terms that the Buyer shall indemnify the Seller against all costs and losses incurred by the Seller as a result of such cancellation.
- Prices
- 4.1 Save for valid quotations supplied under clause 2 and subject to clause 4.3, all prices will be those ruling at the date of delivery and will be quoted ex the Sellers’s factory.
- 4.2 All prices are exclusive of value added tax and any other similar taxes and duties which shall be paid by the Buyer in addition.
- 4.3 The Seller reserves the right by giving written notice to the Buyer that any time before delivery to increase the price of the Goods to reflect any increase in the cost to the Seller or to reflect any change in delivery dates, quantities or specifications for the Goods requested by the Buyer or by the failure of the Buyer to give the Seller adequate information.
- 4.4Unless otherwise agreed in writing, the Seller shall not accept any order unless the price (and invoice value) is at least £500.
- 4.5 Unless otherwise agreed in writing the Seller shall not accept any order unless the annual spend by the Buyer exceeds £6,000, unless on a proforma basis.
- 4.6 The Seller will charge the Buyer £10 for each certificate of conformity requested and supplied.
- 4.7 The Seller’s standard delivery terms are delivery within 3 working days to anywhere in the UK and Ireland.
- 4.8Delivery charges are as follows:
EU locations |
Any invoice value |
At cost |
Other international locatiosn |
Any invoice value |
At cost |
Timed delivery |
Any invoice value |
At cost |
- Payment
- 5.1 The Seller will request cash with order unless credit facilities are granted.
- 5.2 Where credit facilities have been granted, the Seller will invoice the Buyer upon despatch of the Goods. If the Goods are to be collected by the Buyer or the Buyer fails to take delivery, the Seller shall be entitled to invoice the Buyer at any time after the Seller has notified the Buyer that the Goods are ready for collection or delivery.
- 5.3 If credit facilities are granted, this is strictly on the basis that payment is received by the Seller at its Accounts Department address quoted on the invoice within 30 days of the date of the invoice. Credit facilities may be withdrawn if this condition is not observed.
- 5.4 Time of payment is of the essence and the Seller reserves the right to claim statutory interest from the date any invoice becomes overdue at the rate currently applicable under the Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998..
- 5.5 Non-payment by the due date will entitle the Seller at its option to suspend further deliveries without notice and to terminate any contract between the parties.
- Delivery and Risk
- 6.1 Times quoted for delivery are treated as estimates only and time is not of the essence. The Seller will make all reasonable endeavours to deliver on time but will not be responsible for any loss or damage caused to the Buyer by late delivery.
- 6.2 Where delivery of the Goods is to be made by the Seller in bulk, the Seller is entitled to deliver up to 10% over or under the quantity ordered without adjustment in price. The quantity delivered shall be deemed to be the quantity ordered.
- 6.3 Where Goods are delivered by instalments, each delivery shall constitute a separate contract. Failure by the Seller to deliver one or more instalments shall not entitle the Buyer to treat the contract for other instalments as repudiated.
- 6.4 If the Buyer fails to take delivery of the Goods for any reason then the Seller may:
- 6.4.1Store the Goods until actual delivery and charge the Buyer for the reasonable costs of storage including insurance; or
- 6.4.2 where the Buyer has not yet paid for the Goods in full and in cleared funds, sell the Goods at the best price readily obtainable and charge the Buyer for any shortfall below the price under the Contract with the Buyer.
- 6.5 The risk of damage to or loss of the Goods shall pass to the Buyer:
- 6.5.1 Where Goods are delivered at the Buyer’s premises, at the time of collection or delivery; or
- 6.5.2 Where Goods are delivered by the Seller to an address notified by the Buyer, at the time of delivery or when delivery has been tendered if Goods are wrongfully refused.
- 6.6 Where the Buyer asserts that the Goods have not been delivered the Buyer is entitled to request proof of delivery (POD) from the Seller except that the Buyer must request POD within three months of the date of the invoice. Failing such request the Buyer’s claim for non-delivery will be rejected and the Seller’s invoice will be due and payable.
- Call Off
- 7.1 For the purposes of this Contract, Call Off (Call Off) means where the Buyer has requested the Seller to hold specified Goods in stock for it for an agreed period of time. Where Call Off applies, the Seller will ask the Buyer to sign a customer Call Off Order and Forecasting Form. The Seller shall hold the agreed Goods which are the subject of the Call Off Order and Forecasting Form (the Call Off Goods) to the Buyer’s order. The Buyer shall give delivery instructions to the Seller for delivery of instalments of the Call Off Goods as specified.
- 7.2 The Buyer and the Seller may each bring the Call Off arrangement to an end at any time by 30 days’ notice to the other. At the expiry of the notice period:-
- 7.2.1 If the Buyer has given the Seller delivery instructions for the remaining Call Off Goods, the Seller shall deliver them and invoice the Buyer, or if not
- 7.2.2 The Seller shall invoice the Buyer for the remaining Call Off Goods; the Seller shall have the right to dispose of the Call Off Goods without having to account to the Buyer for the proceeds of sale.
- 7.3 The Buyer must call off and pay for any Goods which are the subject of a Call Off Order in any event within 12 months of the earlier of the date of (i) delivery of the Goods to the Seller or (ii) the Call Off Order and Forecasting Form.
- Property and Title
- 8.1Until full payment has been received by the Seller for all Goods supplied to the Buyer under any contract between the parties, the Goods shall remain the property of the Seller.
- 8.2 Where property in the Goods remains that of the Seller, the Buyer may deal with the Goods in the ordinary course of business provided that:
- 8.2.1 The Buyer stores the Goods carefully and ensures that they are clearly identified as belonging to the Seller.
- 8.2.2The Seller may at any time revoke the Buyer’s power of sale by notice to the Buyer if the Buyer is in default for longer than 14 days in payment of any sum due to the Seller.
- 8.2.3 The Seller and its agents or representatives shall be entitled at any time and without notice to enter upon any premises of the Buyer in which the Goods are stored or kept or reasonably believed so to be.
- 8.2.4 The Buyer will insure the Goods for their replacement value naming the Seller as the loss payee.
- 8.2.5 The Buyer’s power of sale shall automatically determine if a receiver, administrator or liquidator is appointed or a winding up order is made against the Buyer or the Buyer commits any act of bankruptcy.
- 8.3The Buyer shall not be entitled to charge any Goods which remain the property of the Seller by way of security for any indebtedness of the Buyer, but if the Buyer does so all money owing by the Buyer to the Seller shall forthwith become due and payable.
- Warranty
- 9.1 The Seller warrants that the Goods will correspond with their specification at the time of delivery and will be free from defects in materials and workmanship for a period of 6 months from delivery.
- 9.2The warranty in 9.1 is subject to the following conditions:
- 9.2.1 The Seller shall not be liable for any defect arising from failure to follow the Seller’s instructions, or misuse of the Goods;
- 9.2.2 The Seller shall not be under warranty liability if the total price for the Goods has not been paid by the due date for payment.
- 9.2.3 Otherwise (except where the Goods are sold to a consumer, as defined in Section 12 of the Unfair Contract Terms Act 1977), all warranties, conditions and other terms implied by statute or law are excluded.
- 9.3 The Buyer must notify the Seller of any warranty claim within 14 days from the date of delivery or (where the defect or failure was not apparent on reasonable inspection) within a reasonable time after discovery of the defect or failure. If the Buyer does not notify the Seller, the Buyer shall not be entitled to reject the Goods, the Seller shall have no warranty liability and the Buyer shall be bound to pay the price.
- 9.4 Any product recommendations made by the Seller to the Buyer are made in good faith to the best of the Seller’s knowledge and experience based upon information given by the Buyer. The Buyer however is solely responsible for deciding the suitability of the specific item of Goods supplied is appropriate for the Buyer’s intended use in connection with the Buyer’s intended method of application.
- Liability
- 10.1 In respect of any valid claim, the Seller shall be entitled to replace the Goods free of charge or at the Seller’s discretion refund to the Buyer the price of the Goods but the Seller shall have no further liability to the Buyer.
- 10.2 Notwithstanding clause 10.1 above if the Seller is liable to the Buyer arising out of this Agreement such liability shall be limited to direct loss and damage only and shall not exceed 200% of the price of the Goods in question.
- 10.3 The Seller shall not be liable to the Buyer for any loss of profit, loss of use or anticipated savings or for indirect special or consequential loss or damage.
- 10.4 The Seller does not limit its liability in respect of personal injury or death caused by the negligence of the Seller or its employees.
- Tooling Costs
- 11.1 Where the Buyer requires the Seller to make Goods exclusively for the Buyer’s use, the Seller may request the Buyer to pay a contribution towards tooling costs (the Buyer’s Tooling). The Buyer’s Tooling (including all intellectual property rights in such Tooling) will remain the property of the Seller.
- 11.2 The Seller will keep and use the Tooling made for the Buyer in a proper manner and use it solely for Goods to be supplied to the Buyer.
- 11.3 If the parties agree terms whereby the Buyer will buy the Buyer’s Tooling and acquire possession of it, the Seller will be entitled to charge an additional reasonable cost for transfer of ownership of both the physical Tooling and intellectual property rights in such Tooling in it at the Seller’s discretion.
- Force Majeure
- 12.1 The Seller shall not be liable to the Buyer or be deemed to be in breach of the contract by reason of any delay in performing any of the Seller’s obligations under this agreement if the delay is due to any cause beyond the Seller’s reasonable control.
- 12.2 Events of force majeure include but are not limited to:
- 12.2.1 Act of God, explosion, flood, tempest fire or accident;
- 12.2.2 War or threat of war, sabotage, insurrection, civil disturbance or requisition;
- 12.2.3 Acts or regulations of any kind on the part of any governmental parliamentary or local authority;
- 12.2.4 Import or export regulations or embargoes;
- 12.2.5 Strikes, lock-outs or other industrial actions or trade disputes (whether involving employees of the Seller or of a third party);
- 12.2.6 Difficulties in obtaining raw materials, labour, fuel, parts or machinery;
- 12.2.7Power failure or breakdown in machinery; and
- 12.2.8Pandemics.
- Insolvency
- 13.1 This clause applies if:
- 13.1.1The Buyer makes any voluntary arrangement with its creditors or (being an individual or firm) becomes bankrupt or (being a company) becomes subject to an administration order or goes into liquidation (otherwise than for the purposes of amalgamation or reconstruction); or
- 13.1.2An encumbrancer takes possession or a receiver is appointed of any of the property or assets of the Buyer; or
- 13.1.3 The Buyer ceases or threatens to cease to carry on business; or
- 13.1.4 The Seller reasonably apprehends that any of the events mentioned above is about to occur in relation to the Buyer and notifies the Buyer accordingly.
- 13.2 If this clause applies then the Seller shall be entitled to cancel the Contract or suspend any further deliveries under the Contract without any liability to the Buyer. If any Goods have been delivered but not paid for the price shall become immediately due and payable.
- General
- 14.1 The Seller is a member of the group of companies whose ultimate holding company is Lohmann Kapitalbeteiligungs-und Managementgesellschaft GmbH and accordingly the Seller may perform any of its obligations or exercise any of its rights itself or through any other member of the group provided that any act or omission of such other member of the group shall be deemed to be the act or omission of the Seller.
- 14.2 Any notice required or permitted to be given by either party to the other under these conditions shall be in writing addressed to that other party at its registered office or its trading address.
- 14.3 No waiver by the Seller of any breach of the Contract by the Buyer shall be considered as a waiver of any subsequent breach of the same or any other provision.
- 14.4If any provision of these Conditions is held by any competent authority to be invalid or unenforceable in whole or in part, that provision shall be severed from the contract and the validity of the other provisions of these Conditions shall not be affected.
- 14.5The Contract shall be governed by the laws of England and the Buyer agrees to submit to the exclusive jurisdiction of the English Courts.
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Lohmann Italia - Condizioni generali di acquisto
- Generale
Queste condizioni generali d’acquisto formano parte integrante di qualsiasi nostra transazione commerciale; non sarà necessario richiamarle esplicitamente negli ordini d’acquisto. Qualsiasi condizione contraria ad esse, a meno di nostra esplicita deroga scritta, si intende espressamente rifiutata, in particolare riguardo ai termini di vendita. Anche eventuali accordi verbali in violazione di queste condizioni andranno considerati vincolanti solo se confermati per iscritto. Il perfezionamento di un contratto non sarà tuttavia pregiudicato da eventuali contraddizioni nelle condizioni generali.
- Ordini e prezzi
Gli ordini verranno comunicati solo per iscritto (lettera, fax, PC fax, e-mail). Gli ordini comunicati verbalmente saranno validi solo se confermati in forma scritta. Il fornitore deve confermare i nostri ordini per iscritto immediatamente. I prezzi citati nell’ordine sono fissi e includono tutti i costi accessori, in particolare gli imballi, il trasporto e l’assicurazione, a meno di espresse deroghe scritte.
- Consegne
Le scadenze concordate per la consegna di beni e servizi sono da considerarsi vincolanti. In caso non vengano rispettate, saremo autorizzati a ritirarci dal contratto e a reclamare eventuali danni. Il fornitore dovrà sostenere tutti i costi addizionali derivanti da consegne tardive. L’accettazione di una consegna in ritardo non rappresenterà autorizzazione contro ulteriori danni. La resa standard è “franco destino”, a meno di diversi accordi.
Il fornitore dovrà utilizzare mezzi di trasporto adatti secondo i propri prodotti e svolgere tutte le pratiche necessarie con il trasportatore. Qualsiasi onere doganale o relativo alla Gestione delle importazioni, in particolare la compilazione e l’invio dei documenti necessari, andrà gestito dal fornitore a proprie spese. Il fornitore è tenuto a consegnare tutti i documenti necessari a proprie spese.
In caso di consegne da paesi con cui UE ha stretto accordi preferenziali, ci aspettiamo che i beni di origine estera ricadano all’interno del regime preferenziale. In caso contrario, gli oneri e i dazi doganali sono a carico del Fornitore.
Il fornitore non è autorizzato a consegne parziali o in eccesso a quanto richiesto, salvo deroga esplicita. Le consegne dovranno essere effettuate nei normali giorni feriali nei seguenti orari: Da lunedi a venerdi: dalle 8.30 alle 12.00 e dalle 14.00 alle 16.30 In caso di ritardo non sarà possibile scaricare fino al seguente giorno lavorativo. Eventuali costi legati al mancato rispetto degli orari di consegna sono a carico del fornitore.
- Imballo
In caso di importazioni da paesi sui quali l’UE ha imposto restrizioni a determinate tipi d’imballo (ad es: legno dagli U.S:A.) la consegna andrà effettuata su supporti appropriati che ricadano all’interno delle relative regolamentazioni (ad es, pallet in plastica).
- Trasferimento della proprietà
La proprietà dei beni acquisiti si intende trasferita a seguito del ricevimento. Qualsiasi riserva di proprietà sarà considerate valida solo a seguito di accordi espliciti e scritti.
- Eventi eccezionali
In caso di eventi eccezionali e non prevedibili, ed in caso di forza maggiore, il fornitore dovrà contattarci immediatamente per concordare gli effetti dei singoli eventi sulla relazione commerciale. In linea generale non verranno consentite deroghe all’obbligo di fornitura e verranno mantenuti i diritti di reclamo, particolarmente in caso di livelli di servizio inadeguati.
- Caratteristiche, garanzie, assicurazioni, responsabilità
Qualità, quantità dimensioni ed alter caratteristiche di beni e servizi consegnati devono essere conformi a quanto richiesto. In caso di consegna di macchinari e sistemi il fornitore è responsabile dell’adeguatezza alle norme sulla sicurezza e prevenzione, nonché dello stato dell’arte della propria fornitura secondo i requisiti di legge.
Il riferimento a standard di qualità riconosciuti implica la ragionevole attesa di assenza di difetti nelle caratteristiche della fornitura, così come anche campioni, disegni, varia documentazione e qualsiasi altra informazione in forma di fotografie, piani, dichiarazioni dimensionali o di peso.
Il fornitore garantisce inoltre che l’uso e la vendita di beni e servizi non costituisce da parte sua infrazione di diritti di proprietà industriale di terzi. A fronte di tale garanzia si impegna a risarcirci e tenerci indenni, a prima richiesta, contro qualsiasi reclamo da parte di terzi relativo all’infrazione di diritti stessi. Ciò non inficia in alcun modo il nostro diritto ad ulteriori richieste di risarcimento danni.
In caso di fornitura non adeguata o incompleta ci riserviamo di, a nostra discrezione, richiedere sostituzione o reso immediato delle consegne non conformi con conseguente rimborso del prezzo, o sua riduzione, o compensazione dei danni anche per le ore lavoro sprecate ed altre spese e/o conclusione del contratto.
Le garanzie, anche contro i danni, in particolare quelli derivanti da fornitura non adeguata o incompleta, saranno fornite secondo termine di legge salvo quanto specificato in queste Condizioni generali dì’acquisto.
- Reclami, resi, diritto di cessazione
Se una o più forniture non saranno considerate adeguate ai livelli richiesti (su quantità, qualità, consegna, standard tecnici o commerciali, termini amministrativi) emetteremo un reclamo di non conformità al quale il fornitore deve assicurare pronta risposta (entro una settimana lavorativa). Essa dovrà includere azioni correttive a breve per risolvere il problema e valutazione di processi a lungo termine per evitare l’errore nelle future consegne. Le spese relative verranno addebitate al fornitore in aggiunta ad altri danni e perdite conseguenti. E’ ammissibile il reso di merci che si presumono accettate dal fornitore, anche se alcuni pacchi fossero stati aperti.
Se il fornitore cessa le consegne o se vengono iniziati procedimenti d’insolvenza contro di esso, saremo autorizzati a recedere dal contratto riguardo agli impegni su consegne non ancora effettuate.
- Fatture e pagamenti
Le fatture andranno inviate secondo termini di legge.
Salvo patto contrario, il pagamento standard si presume fissato in sessanta giorni, fine mese data fattura. In caso di reclami o non conformità ci riserviamo il diritto di trattenere dai pagamenti le somme dovute fino a totale riparazione di eventuali danni derivanti dalla fornitura inadeguata o incompleta. Il pagamento non può comunque essere considerato quale conferma dei livelli qualitativi di una consegna.
- Riservatezza
Il fornitore deve considerare I dettagli tecnici e commerciali di cui verrà a conoscenza quail segreti commerciali, sui quali mantenere la dovuta riservatezza.
Disegni, modelli, attrezzi, campioni, matrici e qualsiasi altro materiale di produzione pervenuto al fornitore tramite noi sono di nostra proprietà e non possono essere utilizzati per altri scopi commerciali, duplicati, venduti, prestati o in alcun modo resi accessibili a terzi senza nostra autorizzazione scritta.
Il fornitore conserverà tali materiali senza addebito, li assicurerà come proprietà di terzi e ce li renderà a prima richiesta adeguatamente imballati ed in buone condizioni quando il rapporto commerciale sarà concluso.
I subfornitori e terzisti del fornitore andranno soggetti ad obblighi analoghi. Tutti i materiali forniti da noi rimangono di nostra esclusiva proprietà e potranno essere utilizzati solo per lo scopo cui sono destinati. Qualsiasi processo di produzione su tali materiali va inteso a nostro beneficio, e ci renderà co-proprietari del prodotto trasformato a partire dai nostri materiali. Il prodotto va custodito e conservato dal fornitore secondo necessità.
In particolare ci riserviamo tutti i rilevanti diritti industriali, soprattutto brevetti e copyright, presenti nelle illustrazioni, disegni, fogli di calcolo e altra documentazione fornitavi da parte nostra. Tali documenti possono essere usati, a seconda del contratto in essere, quali moduli da riempire per finalizzare l’inserimento ordini, ma vanno resi immediatamente in caso di richiesta.
- Codice etico
I fornitori che intendono stringere relazioni commerciali con noi devono accettare il Codice Etico del gruppo Lohmann, il codice etico per i fornitori, nonché il codice etico di Lohmann Italia: questi documenti si possono trovare sul nostro sito internet. Il ricevimento di copie firmate di ciascun documento è condizione necessaria per emettere ordini d’acquisto.
- Sede legale
Per tutte le transazioni commerciali l’esclusiva sede legale dell’azienda, da considerare a base di qualsiasi controversia relative al contratto in maniera diretta o indiretta è: Via delle Industrie, 24 31050 Ponzano Veneto (tv), Italia.
I rapporti commerciali tra noi e il fornitore sono soggetti esclusivamente alla legge italiana. Requisiti implicati da alter fonti di diritto privato internazionale e che potrebbero risultare nell’applicazione di leggi differenti si intendono espressamente escluse e rifiutate. Anche i requisiti della “United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)” si intendono esclusi.
- Validità
Qualora single clausole delle presenti Condizioni generali d’acquisto dovessero risultare inapplicabili, ciò non comprometterà la validità legale degli altri termini del contratto.
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Inköpsvillkor
Lohmann Nordic AB
- Allmänt
Dessa Köpvillkor utgör en integrerad del av alla våra kommersiella kontrakt/affärskontrakt. De är även tillämpliga på befintliga och framtida affärsrelationer. När kommande beställningar görs behöver det inte göras någon hänvisning till dessa Köpvillkor. Även “Supplier Code of Conduct” är tillämplig och utgör en integrerad del av kontraktet tillsammans med dessa Köpvillkor. Båda dokumenten finns tillgängliga på vår hemsida www.lohmann-tapes.se.
Motstridiga standardvillkor, särskilt försäljningsvillkor, avtalas härmed uttryckligen bort såvitt avser kommersiella transaktioner/affärstransaktioner. De är endast tillämpliga efter skriftligt godkännande från oss. Avvikande avtal, särskilt sådana som ingåtts muntligen, är på motsvarande sätt endast bindande efter vår skriftliga bekräftelse. Motstridiga standardvillkor ska inte innebära att kontraktet är ogiltigt.
- Beställningar; priser
Beställningar kan endast göras skriftligen (genom brev eller e-post). Muntliga beställningar är endast giltiga om de bekräftas skriftligen av oss.
Leverantören ska skriftligen bekräfta våra beställningar omedelbart, med angivande av priser och kortast leveranstid eller den leveranstid som vi föreskrivit. Angivna priser är fasta och inkluderar alla sammanhängande kostnader, särskilt förpackning, transport och försäkring, om inte annat avtalats skriftligen. Vid avvikande avtal ska fraktkostnaden och förpackningskostnaden vara separat angivna på fakturorna. Vårt ordernummer ska vara angivet i all korrespondens, inbegripet följesedlar och fakturor.
- Leverans av varor/tjänster; fullgörande
Föreskrivna eller avtalade leveranstider och tidsfrister för leveranser av varor/tjänster måste följas. När en beställning har bekräftats löper leveranstiden retroaktivt från den dag då beställningen gjordes. Om en leveranstid eller tidsfrist inte kan hållas, ska Leverantören skriftligen meddela oss omgående om skälen för förseningen och förseningens sannolika varaktighet. Om avtalade leveranstider eller tidsfrister för leveranser av varor/tjänster inte följs på grund av omständigheter som Leverantören ansvarar för har vi rätt att, efter att ha gett en skälig förlängning av tidsfristen, frånträda avtalet och/eller kräva skadestånd. Leverantören måste betala alla tillkommande kostnader som uppkommit till följd av försening av leverans av varor/tjänster som Leverantören är ansvarig för samt de kostnader som uppkommit för att hålla leveranstiden.
Mottagande av försenad leverans innebär inte ett avstående från rätten att framställa andra krav. Om inte annat uttryckligen avtalats skriftligen, görs leveranser ”Levererat förtullat, med angiven destinationsort i importlandet” (Eng. ”Free domicil”) till den destination som angivits eller avtalats. Vid kommersiella transaktioner/affärstransaktioner ska destinationen vara densamma som uppfyllelseorten.
Om inte transportsättet är uttryckligen föreskrivet eller avtalat ska Leverantören använda ett lämpligt transportsätt i enlighet med principen om god vilja. Leverantören ska hantera nödvändiga formaliteter i förhållande till transportören.
Alla förpliktelser i relation till tullklarering, särskilt behandling av exportdokument, ska uppfyllas av Leverantören på egen bekostnad. Leverantören är skyldig att på egen bekostnad förse oss med nödvändiga importdokument (t.ex. exportlicenser eller ursprungsintyg).
Vid leveranser från länder med vilka EU har frihandelsavtal, förväntar vi oss att varorna av utländsk härkomst får förmånsbehandling. Om levererade varor inte uppfyller detta krav är Leverantören skyldig att betala EU-tullen.
Om inte annat uttryckligen avtalats skriftligen, har Leverantören inte rätt att göra delleveranser eller att leverera mer eller mindre än det antal varor som beställts. Delleveranser eller tilläggsleveranser som görs på grund av skäl som Leverantören ansvarar för ska göras på Leverantörens bekostnad och ska ges högsta prioritet, oberoende av fakturerat värde. Detta har ingen påverkan på vår rätt att framställa ytterligare krav. Om inte annat uttryckligen avtalats skriftligen ska varuleveranser göras på de tider som anges nedan. För de fall leveranser anländer senare kommer lossning inte att vara möjlig förrän nästkommande arbetsdag. Kostnader som uppkommer till följd av underlåtenhet att följa tiderna angivna nedan ska bäras av Leverantören, om inte vi är ansvariga för sådan underlåtelse.
Måndag till torsdag: 07.00 till 16.00. Fredag: 07.00 till 14.00
Följesedeln ska bifogas varje sändning. Om en sändning består av flera paket, måste det vara tydligt markerat vilket paket som innehåller följesedeln.
Leverantören får endast efter vårt godkännande anlita tredje man att utföra Leverantörens avtalsförpliktelser. Detta gäller även för tredje man som är ett närstående bolag till Leverantören i den bemärkelse som avses i kapitel 11 § 1 Aktiebolagslagen.
- Förpackning
Vi har rätt att, efter vår skäliga bedömning, kräva att Leverantören ska göra sig av med packningsmaterial ordentligt och utan kostnad för oss. Packningsmaterialet kommer att ihopsamlas av oss och bringas till Leverantörens uppmärksamhet.
Under alla förhållanden får Leverantören endast debitera för hållbart packningsmaterial (t.ex. backar, kablar etc.), vilket ska ske till självkostnadspris. Leverantören ska kreditera 3/4 av materialets debiterade värde, om det inom tre månader returneras i användbart skick med frakten betald.
Leverantören ansvarar för att leveranserna är korrekt förpackade och ansvarar för alla skador som orsakas av undermålig förpackning.
Vid import från länder gentemot vilka EU har infört restriktioner mot vissa förpackningsmaterial (t.ex. trä från USA), måste det vid leveransen användas lämpliga förpackningsmaterial som inte träffas av sådana restriktioner (t.ex. plastpallar).
- Riskens övergång; äganderättens övergång
Om inte annat uttryckligen avtalats skriftligen, övergår risken till oss först då vi mottagit varorna/tjänsterna.
Som princip övergår äganderätten till levererade varor till oss när vi mottar varorna. Enkla äganderättsförbehåll från Leverantören blir bara en del av avtalet om vi uttryckligen har samtyckt till dessa skriftligen. På motsvarande sätt gäller förlängda eller utvidgade äganderättsörbehåll bara om vi uttryckligen har samtyckt till dessa skriftligen.
- Oförutsedda händelser; force majeure
Vid inträffande av oförutsedda, extraordinära händelser, särskilt force majeure, krig och åtgärder som vidtagits av statlig makt, måste Leverantören omedelbart inleda förhandlingar med oss beträffande händelsernas påverkan på avtalsförhållandet.
Det inträder ingen generell befrielse från skyldigheten att leverera varorna/tjänsterna. I sådana fall förbehåller vi oss rätten att göra gällande andra krav, särskilt beträffande bristfälligt utförande.
- Egenskaper; garantier; ansvar
Kvaliteten, mängden, dimensioner och övriga egenskaper hos varorna eller tjänsterna måste överensstämma med legala eller avtalade krav.
Vid leverans av maskiner, anläggningar och reservdelar är Leverantören ansvarig för att relevanta industriella säkerhets- och olycksfallsföreskrifter åtföljs, och för att utförandet är korrekt, säkert och i enlighet med allmänt accepterad senaste teknik. Alla dokument som krävs för godkännande, drift, underhåll och reparation ska ingå i leveransen.
En hänvisning till standarder i allmänhet utgör en garanti som medför ett strikt ansvar för varorna/tjänsterna, om inte annat uttryckligen avtalats skriftligen. Prover, mönster och annan dokumentation och information som vi försetts med, såsom fotografier, ritningar och indikationer på mått eller vikt, utgör på motsvarande sätt en garanti för de angivna egenskaperna som medför ett strikt ansvar.
Leverantören garanterar vidare att användningen och/eller återförsäljningen av levererade varor/tjänster inte gör intrång i tredje mans immateriella rättighet. Som ett led av denna garanti åtar sig Leverantören att, på vår första begäran, hålla oss skadelösa mot alla anspråk från tredje man på grund av immaterialrättsintrång.
Detta påverkar inte vår rätt att framställa andra krav som vi är berättigade till, särskilt skadeståndskrav.
Vår skyldighet enligt § 31 Köplagen att undersöka varor är begränsad till att identifiera leveransen och undersöka om den är fullständig samt att upptäcka uppenbara transportskador. Vid bristfällig prestation kan vi, efter vårt tycke med beaktande av vad som är skäligt, antingen först begära omleverans av varorna/tjänsterna, eller omedelbart begära att den felaktiga leveransen återtas mot ersättning eller prisavdrag, begära skadestånd, och/eller säga upp avtalet, eller begära ersättning för bortkastat arbete/onödiga utgifter.
För garantianspråk och andra anspråk, särskilt sådana som grundar sig på bristfällig prestation, ska tillämpliga lagregler gälla, om inte annat anges i dessa Köpvillkor.
Alla typer av fel ska normalt åtgärdas av Leverantören efter en berättigad reklamation från oss. Detta gäller även för fel som uppdagas när varan hanteras eller bearbetas.
Varor som tillsänts Leverantören för att användas vid produktionen ska från det att de mottas av Leverantören behandlas av Leverantören som om de var Leverantörens egna tillgångar. Leverantören är skyldig att kontrollera kvaliteten hos och mängden av mottagna varor, att omedelbart meddela oss om alla typer av fel/avvikelser och att hantera mottagna varor varsamt. Om tillsänt material blir obrukbart och detta beror på Leverantören, har vi rätt till ersättning för återanskaffningskostnaden. I brådskande fall när fara för driftsäkerheten föreligger förbehåller vi oss rätten, för att undvika omfattande skador, att själv åtgärda eller låta tredje man åtgärda felet. Leverantören åtar sig att ersätta nödvändiga kostnader. Ett fel får endast åtgärdas efter samråd med Leverantören, om det inte föreligger risk för försening av leverans eller om felet, trots att vi två gånger begärt åtgärdande, inte har åtgärdats eller inte har åtgärdats till vår belåtenhet.
- Returer; särskild rätt att säga upp avtalet se
Som huvudregel får varor returneras, om det inte på grund av omständigheterna i det enskilda fallet är oskäligt för Leverantören. Detta gäller även specialbyggda varor och paket som har öppnats.
Om Leverantören upphör att leverera sina varor/tjänster, om insolvensförhandlingar inleds beträffande Leverantörens tillgångar eller om en ansökan om att inleda insolvensförhandlingar avvisas på grund av bristande tillgångar, har vi rätt att frånträda avtalet såvitt gäller ouppfyllda delar av leveransen.
- Fakturor; betalning
Fakturor ska utan dröjsmål skickas till oss. De ska uppfylla legala krav, särskilt vad gäller angivande av mervärdesskatt och momsregistrerings¬nummer.
Om inte annat avtalats kommer vi att dra av en rabatt på 3 % på betalningar som görs inom 30 dagar från det att fakturan eller varorna mottagits, beroende på vilket som inträffar sist. Om inte annat uttryckligen avtalats ska betalningsvillkoren vara 60 dagar från det att fakturan eller varorna mottagits, beroende på vilket som inträffar sist.
Vid bristfällig prestation förbehåller vi oss rätten att innehålla hel eller del av betalning, efter vad vi finner lämpligt, till dess att den bristfälliga prestationen har åtgärdats. Betalning ska inte betraktas som en bekräftelse av riktigheten hos en leverans.
- Sekretess; Äganderätt till produktionssätt och material; Immateriella rättigheter
Kommersiell och teknisk information som kommer till Leverantörens kännedom i samband med en beställning ska av Leverantören behandlas konfidentiellt såsom affärshemligheter, och Leverantören får endast röja sådan information till utomstående i den utsträckning det är nödvändigt för att utföra beställningen. Röjandet av information ska meddelas skriftligen eller (om det finns ett gällande sekretessavtal) vara reglerat på motsvarande sätt i förhållande till mottagande tredje man genom ett sekretessavtal.
Ritningar, modeller, verktyg, prover, formar, datamedia, know-how och andra produktionsmedel (härefter gemensamt benämnda “produktionsresurser”) som vi tillsänder Leverantören i syfte att användas för att fylla en beställning eller som har producerats av Leverantören för vår räkning är vår egendom och får endast användas av Leverantören för att genomföra beställningen. Produktionsresurserna får i synnerhet inte användas för andra syften, kopieras, säljas, pantsättas eller göras tillgängliga för tredje man utan vårt föregående skriftliga medgivande. Alla immateriella rättigheter, särskilt patent och upphovsrätt till produktionsresurserna, tillhör uteslutande oss. Vi ska bli samägare i produkter som tillverkats med våra produktionsresurser till den proportionella andel som följer av förhållandet mellan produktionsresur¬sernas värde och produktens värde.
Leverantören ska förvara produktionsresurserna med all vederbörlig omsorg och aktsamhet, utan kostnad för oss, och hålla produktionsresurserna försäkrade som tredjemansegendom. Produktionsresurserna ska omgående återlämnas till oss professionellt förpackat och i gott skick vid avtalets upphörande eller när som helst på vår begäran. Leverantören ska tillse att dess underleverantörer åläggs motsvarande skyldigheter.
- Hantering av uppgifter
Vi har rätt att bevara information om Leverantören, med efterlevande av de krav som följer av den senaste versionen av Personuppgiftslagen (PUL) och General Data Protection Regulation (GDPR).
- Tvister; tillämplig lag
Tvister som direkt eller indirekt uppkommer i anledning av detta avtal ska slutligt avgöras genom skiljedom enligt skiljedomsregler för Stockholms Handels-kammares Skiljedomsinstitut. Skiljeförfarandet ska äga rum i Stockholm. Det engelska språket ska användas i förfarandet.
Rättsförhållandet mellan oss och Leverantören ska uteslutande regleras av svensk rätt. Förordningar som skulle kunna resultera i att annan lag blir tillämplig, särskilt internationella privaträttliga regler, undantas härmed uttryckligen. Även bestämmelserna i internationella köplagen (CISG) undantas uttryckligen.
- Bestämmelses ogiltighet
Skulle enskilda delar av dessa Köpvillkor vara ogiltiga, ska detta inte innebära att återstående delar av Köpvillkoren är ogiltiga.
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Condiciones generales de compra y venta de Lohmann Spain, S.A.
Condiciones generales de Compra
- En general
Estas condiciones de compra forman parte integrante de todos los contratos comerciales de LOHMANN SPAIN, S.A. (“Lohmann”). Asimismo son aplicables a relaciones comerciales existentes y futuras. No es necesario referirse a las presentes condiciones de compra al formalizar futuros pedidos. Por la presente se rechazan expresamente cualesquiera otras condiciones estándar, en particular cualesquiera otras condiciones de venta, con respecto a operaciones mercantiles o comerciales las cuales solamente tienen validez si han sido aceptadas por escrito por nuestra parte. De igual manera, aquellos acuerdos sobre todo verbales, que difieran de lo dispuesto en las presentes condiciones generales, únicamente son vinculantes si tienen la confirmación por escrito de Lohmann.
Unas condiciones estándar contradictorias no serán razón para que fracase la formalización de un contrato.
- Pedidos, precios
Los pedidos siempre se realizarán por escrito (ya sea por carta, fax o e-mail). Los pedidos verbales solamente son válidos si Lohmann los confirma por escrito.
El proveedor debe confirmar inmediatamente y por escrito los pedidos de Lohmann, especificando los precios y plazos de entrega. Los plazos de entrega estipulados por el vendedor solo podrán ser más cortos que los indicados en la orden de pedido solamente con la aprobación escrita de Lohmann Spain, en caso contrario, deberán cumplirse los plazos indicados por nosotros en la orden de pedido.
De no existir otros acuerdos, los precios que se hayan presupuestado son fijos e incluyen todos los gastos secundarios, en particular embalaje, transporte y seguro.
- Suministro de productos/servicios, cumplimiento
Los periodos y plazos estipulados o acordados para el suministro de productos y servicios deben ser cumplidos. Cuando se acepta un pedido, se supone que el plazo de entrega de los productos/servicios se cuenta a partir de la fecha del pedido. Si es imposible cumplir un periodo o plazo de entrega concreto, el proveedor debe avisar a Lohmann inmediatamente de los motivos y el tiempo probable de retraso. Si los periodos o plazos de entrega no se cumplen debido a circunstancias que son responsabilidad de proveedor, tendremos derecho, después de fijar una prórroga razonable del plazo, a rescindir el contrato y/o a reclamar daños y perjuicios. Cuando las causas del retraso sean imputables al proveedor, éste deberá pagar todos los gastos adicionales producidos a consecuencia de dicho retraso. El hecho de aceptar un retraso en la entrega no significa la renuncia a reclamar otros derechos.
De no existir un acuerdo en otro sentido, las entregas se efectuaran “franco domicilio” al destino estipulado o pactado. En caso de operaciones mercantiles y comerciales, el destino será también el lugar de cumplimiento.
De no existir un acuerdo expreso sobre el transporte, el proveedor deberá escoger un medio de transporte adecuado según los principios de buena fe. El proveedor es el encargado de gestionar las formalidades necesarias con el transportista.
Todos los impuestos en relación con el despacho de aduanas, en particular la gestión de los documentos de exportación, deben ser atendidos por el proveedor, quien debe correr con todos los gastos. El proveedor tiene la obligación de facilitarnos, por su cuenta, los documentos necesarios para la importación (p.ej. licencias de exportación o certificados preferenciales). En caso de suministros desde países que tengan acuerdos preferenciales con la UE, suponemos que los productos de origen extranjero tienen tratamiento preferencial. Si los productos suministrados no cumplen con este requisito, el proveedor tiene que pagar los aranceles de la UE. De no existir un acuerdo expreso por escrito en otro sentido, el proveedor no puede efectuar entregas parciales o enviar pedidos en mayor o menor cantidad de la solicitada. En caso de entregas parciales y suplementarias efectuadas por razones imputables al proveedor, éste debe asumir los gastos y dar prioridad absoluta, sea cual sea el importe de la factura, lo cual no afectará a nuestro derecho de plantear otras reclamaciones.
En defecto de pacto en contrario, la entrega de mercancía se deberá efectuar durante los periodos indicados a continuación. Si la mercancía llegara más tarde, no sería posible descargarla hasta el próximo día laborable. El proveedor deberá correr con los gastos ocasionados por no atenerse a los periodos especificados, a no ser que nosotros seamos responsables de ello.
Lunes a viernes: de las 07:30 h hasta las 13:30 h
En cada envío se debe incluir el correspondiente albarán de entrega. Si un envío se compone de más de un paquete, el que contiene el albarán debe estar claramente marcado.
El cumplimiento de obligaciones contractuales del proveedor por parte de terceros está sujeto a nuestro consentimiento, incluso si se trata de un tercero como empresa afiliada del proveedor.
- Embalaje
Lohmann tiene derecho, a su criterio razonable, a exigir que el proveedor se deshaga de materiales de embalaje de manera apropiada y sin cargo para Lohmann. El proveedor solamente podrá facturar material de embalaje duradero (tales como pallets, contenedores, etc.) a precio de coste y deberá abonar la totalidad del valor facturado si dicho embalaje se devuelve a portes pagados en el plazo de tres meses y en condiciones de ser usado.
En caso de importaciones de países en relación con los cuales la UE ha impuesto restricciones sobre determinados materiales de embalaje (p.ej. madera de los EE.UU.), la entrega se debeefectuar con material de embalaje apropiado que no se entienda comprendido en las restricciones (como pallets de plástico, por ejemplo).
- Transferencia de riesgo, transferencia de propiedad
En caso de ausencia de pacto en contrario, el riesgo no se considera transferido hasta la recepciónde los productos/servicios.
En principio, la propiedad de la mercancía suministrada se transmite con la entrega. Las reservas de dominio por parte del proveedor forman parte del contrato solamente si nosotros hemos dado el consentimiento por escrito. De la misma manera es necesario nuestro consentimiento por escrito para que reservas de propiedad extendidas o ampliadas tengan vigor.
- Acontecimientos imprevisibles, fuerza mayor
En el caso de acontecimientos inusuales e imprevisibles, en particular fuerza mayor, guerra o actuaciones por parte de poderes estatales, el proveedor debe emprender, sin demora, negociaciones con nosotros referente a sus efectos sobre la relación contractual. No se producirá una liberación general de las obligaciones de suministrar. Incluso en estos casos existirá, en principio, la posibilidad de hacer valer otros derechos, en particular aquellos basados en cumplimiento incorrecto o incompleto.
- Características, declaraciones, garantía, responsabilidad
La calidad, cantidad, dimensiones y otras características de productos o servicios suministrados, deberán ajustarse a los requisitos oficiales y/o acordados.
En caso de suministro de maquinaria o sistemas, el proveedor será responsable de que los mismos cumplan con las regulaciones pertinentes en materia de seguridad en el trabajo y prevención de accidentes, así como de un diseño perfecto desde el punto de vista de seguridad según las últimas y generalmente aceptadas normas generales de la tecnología.
Las referencias a estándares reconocidos, implican el otorgamiento de una garantía completa con responsabilidad objetiva en relación con las características del producto suministrado , siempre que no se haya acordado lo contrario por escrito.
Las muestras, prototipos, o cualquier otro tipo de documentación etc. e información en distintas formas, por ejemplo: fotografías, planos e indicaciones de las dimensiones o del peso que nos hayan sido proporcionados, representan asimismo garantías de características al margen de fallos. El proveedor garantiza asimismo que el uso y/o la posterior venta de los productos/servicios suministrados no infringen derechos de propiedad industrial de terceros. Al amparo de dicha garantía, el proveedor nos indemnizará, a primer requerimiento, de todas las reclamaciones por parte de terceros basadas en infracciones de derechos de propiedad industrial. Lo anterior no afecta a nuestro derecho de reclamar derechos que nos pertenecen por encima y más allá de lo anterior, en particular reclamaciones por daños y perjuicios.
En el caso de cumplimiento incorrecto o incompleto podemos, a nuestro criterio y dentro de lo razonable, exigir o bien trabajos de repaso o sustitución, que se acepte la devolución inmediata del envío defectuoso y reembolso del precio, una reducción del precio, la compensación por daños y/o terminación del contrato y compensación por trabajo y costes inútiles. La compensación por los daños y perjuicios sufridos será exigible cualquiera que fuese la opción escogida.
Las garantías y otras acciones, en particular aquellas basadas en cumplimiento incorrecto o incompleto, serán las legalmente previstas, a no ser que en las presentes condiciones de compra se especifiquen otras.
Lohmann podrá reclamar en relación con los bienes y mercancías suministradas durante el plazo de 1 año desde la recepción de la mercancía por cualquier tipo de vicio o defecto incluso los vicios aparentes de calidad y cantidad y los vicios o defectos ocultos.
- Devoluciones, derecho especial a rescisión
Sin perjuicio de las acciones que correspondan a Lohmann, en principio se permite la devolución de productos en la medida en que se pueda esperar razonablemente que el proveedor lo acepte en circunstancias individuales. Esto también es aplicable a pedidos personalizados por encargo y paquetes que fueron abiertos.
Si el proveedor cesa en los suministros o si solicita concurso de acreedores con respecto a sus bienes o si la solicitud para iniciar el mismo es rechazada debido a falta de bienes, Lohmann tendrá derecho a rescindir el contrato en cuanto a suministros todavía no efectuados.
- Facturas, pagos
Las facturas deben ser enviadas sin demora para que sean recibidas por Lohmann en un plazo máximo de 10 días de la fecha de emisión. Las mismas se deben ajustar a los requisitos legales.
En caso de no cumplimiento temporal nos reservamos el derecho a retener el pago total o parcial en medida razonable, hasta que la incorrección o la falta en cuestión queden subsanadas. El pago no supone la confirmación de que el envío sea correcto.
- Secreto profesional, derechos de propiedad de materiales y de propiedad industrial
El proveedor debe tratar los datos comerciales y técnicos que lleguen a su conocimiento en conexión con la relación contractual que une a ambas partes o en relación con un pedido, como secretos industriales o empresariales y por lo tanto, deberá tratarlos confidencialmente. Los planos, prototipos, utillajes, muestras, matrices y otros materiales de producción que hayamos proporcionado al proveedor con la finalidad de cumplimentar un pedido o que haya fabricado el proveedor en nuestro nombre, son propiedad nuestra y no pueden ser utilizados con otros fines comerciales, ni ser duplicados, vendidos, dados en garantía ni se puede dar acceso a los mismos de otro modo a terceros, sin nuestro previo consentimiento por escrito.
El proveedor guardará dichos materiales de producción para Lohmann sin cargo alguno, asegurará el material como propiedad de terceros y nos lo devolverá a petición nuestra sin demora, debidamente embalado y acondicionado, una vez que la relación comercial haya terminado. El proveedor a su vez debe imponer a sus proveedores las obligaciones correspondientes.
Los materiales proporcionados por nosotros continúan siendo propiedad nuestra. Se pueden utilizar solamente para los fines a los que están destinados. Los tratamientos o combinación de dichos materiales se realizan en nuestro nombre. Nos convertimos en copropietarios de los productos fabricados mediante utilización de nuestro material en la proporción del valor de nuestros materiales con respecto al valor del producto entero. El proveedor debe almacenar el producto en las condiciones adecuadas.
En especial nos reservamos todos los derechos pertinentes de propiedad industrial, sobre todo patentes y derechos de autor sobre ilustraciones, planos, cálculos y otros documentos producidos por nosotros. Toda documentación solamente se puede utilizar a los efectos de cumplimentar el pedido en base al contrato en cuestión y debe ser devuelta a nosotros inmediatamente en cualquier momento a petición nuestra.
- Almacenamiento de datos
En cumplimiento del Reglamento (UE) 2016/679 de protección de datos, le informamos que Lohmann Spain S.A. tratará los datos facilitados por ustedes con la finalidad de poder gestionar nuestros pedidos. Los datos no se cederán a terceros salvo en los casos en que exista una obligación legal.
Ustedes podrán solicitar el acceso, rectificación, oposición y cancelación de sus datos, así como también ejercer todos los derechos que le son reconocidos por el Reglamento (UE) 2016/679, dirigiéndose al Responsable del Fichero en Lohmann Spain S.A. al mail GDPR-LOES@lohmann-tapes.com
- Competencia legal, jurisdicción
Para las operaciones mercantiles y comerciales, la competencia legal exclusiva sobre todas las disputas derivadas directa o indirectamente de este contrato es en Barcelona.
La relación jurídica entre nosotros y el proveedor se rige exclusivamente por la ley española. Se descartan expresamente las cláusulas, en particular aquellas de derecho internacional privado, que podrían resultar en la aplicación de otras leyes. Asimismo se excluyen expresamente las cláusulas de la Convención de Naciones Unidas referidas a Contratos de Compraventa Internacional (CISG).
- Validez de cláusulas
Una invalidez jurídica de alguna de las cláusulas individuales de las presentes condiciones de compra no afecta a la validez de las restantes cláusulas.
Türkei keyboard_arrow_down
Lohmann Şartları ve Koşulları
Lohmann Turkey
Versiyon of 14 Mayıs 2018
Not: Şartlar ve koşullar Genel Veri Koruma Yönetmeliğinin gereklerine uygun olarak gözden geçirilmiş ve ayarlanmıştır.
Satınalma Koşulları
- Genel
Bu Satın Alma Koşulları, tüm ticari / iş sözleşmelerimizin ayrılmaz bir parçasıdır. Ayrıca mevcut ve gelecekteki iş ilişkileri için de geçerlidir. Gelecekteki siparişler verildiğinde, bu Satın Alma Şartlarına daha fazla atıfta bulunmak gerekmeyecektir
“Tedarikçi Davranış Kuralları” da geçerlidir ve bu Satın Alma Koşulları ile birlikte sözleşmenin ayrılmaz bir parçasını oluşturur. Her iki dokümanı web sitemizde bulabilirsiniz: www.lohmann-tapes.com.
Çelişkili standart şartlar ve koşullar, özellikle satış şartları, ticari / iş işlemleri bakımından açıkça reddedilir. Sadece bizim tarafımızdan yazılı olarak onaylandığı takdirde başvuruda bulunacaktır. Farklı sözlü anlaşmalar, özellikle sözlü olarak ulaşılanlar da, yalnızca yazılı olarak onayladığımız takdirde bağlayıcı olacaktır. Bir sözleşmenin akdi, çelişkili standart şartlar ve koşullar nedeniyle başarısız olmayacaktır. - Siparişler; Fiyatlar
Siparişler yalnızca yazılı olarak verilebilir (mektup, faks, PC-faks, e-posta ile). Sözlü olarak verilen siparişler ancak yazılı olarak onayladığımızda geçerlidir.
Tedarikçi, fiyatları ve en kısa teslim süresini veya tarafımızca belirtilen teslim süresini belirterek, siparişlerimizi derhal yazılı olarak onaylamalıdır. Belirtilen fiyatlar sabittir ve yazılı olarak açıkça kararlaştırılmadıkça tüm yardımcı maliyetleri, özellikle paketleme, nakliye ve sigorta masraflarını içerir. Aksine anlaşma yapılması durumunda, navlun ve paketleme masrafları faturalarda ayrıca belirtilmelidir. Sipariş numaramız, teslimat notları ve faturalar dahil tüm yazışmalarda belirtilmelidir. - Mal / hizmet teslimi; performans
Mal / hizmet teslimi için öngörülen veya kabul edilen sürelere ve tarihlere uyulmalıdır. Bir sipariş kabul edildiğinde, mal / hizmetlerin teslim süresi sipariş tarihinde geriye dönük olarak başlar. Teslim süresine veya son teslim tarihine uyulmaması durumunda, Tedarikçi gecikmenin nedenlerini ve muhtemel süresini derhal bildirmelidir. Malların / hizmetlerin teslimi için mutabık kalınan sürelere veya son teslim tarihlerine uyulmadığı takdirde, Yüklenicinin sorumlu olduğu koşullar nedeniyle makul bir süre uzatıldıktan sonra sözleşmeden çekilme ve / veya tazminat talep etme hakkına sahip olacağız. Yüklenici, Yüklenicinin sorumlu olduğu malların / hizmetlerin, teslimat süresine bağlı kalarak yapılanların geç teslim edilmesi sonucu oluşan ek masrafları ödemek zorundadır.
Geç teslimatın kabul edilmesi, diğer taleplerin feragat edilmesi anlamına gelmez. Aksi yazılı olarak açıkça kararlaştırılmadıkça, teslimatlar öngörülen veya kararlaştırılan varış yerine “adrese teslim” temelinde olacaktır. Ticari / iş işlemlerinde varış yeri aynı zamanda performansın yeri olacaktır.
Nakliye araçları açıkça öngörülmedikçe veya kararlaştırılmadıkça, Tedarikçi, iyi niyet ilkelerine uygun olarak uygun bir nakliye yöntemi seçmelidir. Tedarikçi, nakliyeciye ilişkin gerekli formaliteleri ele almalıdır.
Gümrük işlemleri ile ilgili tüm yükümlülükler, özellikle ihracat belgelerinin işlenmesi, Tedarikçi tarafından kendi masrafından karşılanmalıdır. Tedarikçi bize masrafları kendisine ait olmak üzere gerekli ithalat belgelerini (örneğin ihracat lisansları veya tercihli sertifikalar) vermekle yükümlüdür..
AB’nin tercihli düzenlemeler yapmış olduğu ülkelerden yapılan teslimatlarda, yabancı menşeli malların tercihli muamele hakkına sahip olmasını bekliyoruz. Bu şartı yerine getirmeyen mallar teslim edilirse, Tedarikçi AB gümrük vergisini ödemek zorundadır .
Aksi yazılı olarak açıkça kararlaştırılmadıkça, Tedarikçi kısmi teslimat yapma veya sipariş edilen miktardan daha fazla veya daha az teslimat yapma hakkına sahip değildir. Tedarikçinin sorumlu olduğu nedenlerle yapılan kısmi ve tamamlayıcı teslimatlar, fatura değerinden bağımsız olarak Tedarikçinin masrafından karşılanmalıdır ve öncelik tanınmalıdır. Bu, başka iddiaları uygulama hakkımızı etkilemez. Aksi yazılı olarak açıkça kararlaştırılmadıkça, mal teslimatları aşağıda belirtilen sürelerde yapılmalıdır. Daha sonra varış yapar ise, bir sonraki iş gününe kadar boşaltma mümkün olmayacaktır. Aşağıda belirtilen sürelere uymamanın bir sonucu olarak ortaya çıkan maliyetler, bu tür bir başarısızlıktan sorumlu olmadığımız sürece, Tedarikçi tarafından karşılanmalıdır.
Pazartesi-Perşembe: 07: 30-17:30
Cuma: 07: 30-14: 00
İrsaliyenin 2 kopyası her bir sevkıyat ile birlikte verilmelidir. Bir gönderi birkaç paketten oluşuyorsa, içerik açıkça irsaliyede belirtilmelidir.
Tedarikçinin üçüncü şahıslar tarafından sözleşme yükümlülüklerinin yerine getirilmesi, Alman Şirketler Yasası'nın (Aktiengesetz) 15. Bölümünde tanımlandığı şekilde Tedarikçiye bağlı bir şirket olsa bile onayımıza tabidir. - Paketleme
Haklı takdirimize bağlı olarak, tedarikçiden paketleme malzemesini uygun bir şekilde ücretsiz iade etme hakkına sahibiz. Ambalaj malzemesi tarafımızca toplanır ve tedarikçinin dikkatibe sunulur.
Tedarikçi, daima yalnızca dayanıklı ambalaj malzemelerini (örneğin sandıklar, balya kordonları vb.) maliyet fiyatıyla faturalandırabilir ve taşıma ücretinin geri ödenebilmesi için üç ay içinde hesaplanan değerin 3/4 ün hesaba geçirilmesi gerekir.
Tedarikçi, gönderininin uygun şekilde paketlenmesinden ve yanlış paketlemeden kaynaklanan tüm hasardan sorumludur.
AB'nin belirli ambalaj malzemelerine (örneğin ABD'den gelen ahşap) kısıtlamalar getirdiği ülkelerden ithalat yapılması durumunda; teslimat, bu kısıtlamalardan (örneğin plastik paletler) etkilenmeyen uygun ambalaj malzemeleri içerisinde / üzerinde yapılmalıdır. - Riskten geçmek; Ünvan devri
Aksi yazılı olarak açıkça kararlaştırılmadıkça, risk yalnızca mal / hizmetlerin alınmasından sonra bize geçer.
Teslim edilen malların mülkiyeti, malların alınmasından sonra daima bize geçer. Tedarikçi tarafından yapılan basit unvan rezervasyonları, yalnızca yazılı olarak açıkça onay vermemiz halinde sözleşmenin bir parçası haline gelir. Uzun süreli veya genişletilmiş başlık rezervasyonları da aynı şekilde, yazılı olarak açıkça onay vermemiz durumunda geçerlidir. - Öngörülemeyen olaylar; mücbir sebep
Öngörülemeyen, özellikle mücbir sebepler olmak üzere olağanüstü olaylar söz konusuysa ve hükümet yetkilileri tarafından önlemlerin alınması durumunda, Tedarikçinin sözleşme ilişkisindeki etkileriyle ilgili bizimle derhal görüşmeleri başlatması gerekir.
İlke olarak teslim etme / hizmet verme yükümlülüğünden muafiyet söz konusu değildir. Diğer hakların, özellikle temerrüde düştüğü iddiası, bu durumlarda da mümkündür. - Özellikler; güvenceler / garantiler; garanti; yükümlülük
Teslim edilen mal veya hizmetlerin kalitesi, miktarı, boyutları ve diğer özellikleri yasal veya kararlaştırılmış şartlara uygun olmalıdır.
Makinelerin, montaj ve yedek parçaların teslimi sırasında; tedarikçi, genel kabul görmüş en son teknolojiye uygun olarak yürürlükteki iş güvenliği ve kaza önleme yönetmeliklerine ve emniyetle uyumlu yürütmeye uymakla yükümlüdür. Kabul, işletme, bakım ve onarım için gerekli olan tüm belgeler teslimat kapsamındadır.
Standartlara atıfta bulunmak, genel olarak yazılı olarak açıkça kararlaştırılmadıkça, koşulun hatasız garantisi anlamında bir güvence içerir. Benzer şekilde, numuneler, kalıplar ve resimler, çizimler, ölçüler ve ağırlık bilgisi gibi diğer belgeler ve bilgiler de hatasız bir kalite garantisi anlamında garantilidir.
Ek olarak tedarikçi, kendisi tarafından sunulan teslimatların / hizmetlerin kullanımının ve / veya satışının üçüncü tarafların mevcut sınai mülkiyet haklarını ihlal etmediğini garanti eder. Bu teminat uyarınca, ilk talepte fikri mülkiyet haklarının ihlal edildiğine dair tüm üçüncü taraf iddialarına karşı bizi tazmin eder.
Hak sahibi olduğumuz diğer iddiaların, özellikle de tazminat taleplerinin iddiaları etkilenmeyecektir.
Alman Ticaret Kanunu'nun (HGB) 377. Bölümündeki yükümlülüğümüz, teslimatın kimliğini ve eksiksizliğini ve açık nakliye hasarını kontrol etmekle sınırlıdır.
Yetersiz performans olması durumunda, takdirimize bağlı olarak ve makul olanı dikkate alarak, başlangıç olarak yeniden işleme / değiştirme talebinde bulunabilir veya derhal kusurlu teslimatın bedel iadesi veya fiyatının düşürülmesine, tazminatın ve / veya tazmin edilmesine karşı geri alınmasını veya sözleşmenin iptali veya israf edilen iş / harcamaların iadesi talep edebiliriz.
Garanti ve diğer iddialar, özellikle de yetersiz performansa dayalı olanlar, bu Satın Alma Koşullarında aksi belirtilmedikçe yasalara uygun olacaktır.
Her türlü kusur genellikle haklı bir şikayet yapıldıktan sonra Tedarikçi tarafından giderilecektir. Bu, yalnızca çalışma veya işleme sırasında tespit edilmeleri durumunda da geçerlidir.
Tedarikçiye üretim işlemi için sağlanan mallar, Malların Tedarikçi tarafından alınmasından sonra, kendi ürünü olarak kabul edilir. Tedarikçi, temin edilen malların kalitesini ve miktarını kontrol etmek, herhangi bir kusur / anormallikten derhal bize haber vermek ve temin edilen malları dikkatli bir şekilde ele almakla yükümlüdür. Sağlanan malzeme, Tedarikçinin hatası nedeniyle işleme sırasında kullanılamaz hale gelirse, değiştirme masrafları bize iade edilir. Acil operasyonel güvenlik tehlikesi ve aşırı hasarı önlemek için, hatayı kendimizden düzeltme veya üçüncü taraflarca düzeltme hakkını saklı tutarız. Tedarikçi gerekli maliyetleri iade etmeyi kabul eder. Bir kusur ancak Tedarikçiye danışıldıktan sonra, teslimatın gecikme tehlikesi olmadıkça veya tarafımızca yapılan iki talebe rağmen kusurun giderilmediği veya memnuniyetimiz giderilemediği takdirde giderilebilir. - İade; özel iptal hakkı
Kişisel durum şartlarında tedarikçi için nedensiz olmadığı sürece, ürünler prensipte iade edilebilir. Aynısı, özel yapım ürünler ve açılan paketler için de geçerlidir
Tedarikçi teslimatlarını / hizmetlerini durdurursa veya malvarlığı nedeniyle iflas davası başlatılırsa veya iflas davası açılması başvurusu reddedilirse, mal / hizmetin tamamlanmamış kısmı için sözleşmeden çekilme hakkımız olur. - Faturalar; ödemeler
Faturalar, gecikme olmaksızın bize gönderilmelidir. Yasal gereklilikleri, özellikle KDV tutarı ve KDV kimlik numarası tanımlı olmalıdır.
Aksi açıkça kararlaştırılmadıkça, ödemeler fatura veya malların alınmasından itibaren 30 gün içinde hangisi önce gelirse,% 3 indirim ile yapılacaktır. Aksi kararlaştırılmadıkça net ödeme süresi, faturanın veya malların alınmasında hesaplanan 60 gündür.
Performansın aksamaması durumunda, hizmet düzeltilinceye kadar tamamen veya kısmen ödemeyi durdurma hakkını saklı tutarız. Ödemeler, bir teslimatın / hizmetin düzenliliğinin onayı olarak değerlendirilmez. - Gizlilik; üretim araçlarının ve malzemelerin mülkiyeti; sınai mülkiyet hakları
Tedarikçi, siparişle ilgili olarak kendisine tanınan ticari ve teknik detayları gizli olarak ticari sır olarak değerlendirecek ve üçüncü taraflara ancak siparişi yerine getirmek için gerekli olan dereceye kadar aktaracaktır. Devir yazılı olarak bildirilmeli veya (mevcut gizlilik sözleşmesi olması durumunda), üçüncü şahıslarla yapılan gizlilik sözleşmesiyle aynı şekilde düzenlenmelidir.
Tedarikçiye sipariş vermek veya tedarikçimiz tarafından üretilmek üzere tarafımıza sağlanan çizimler, modeller, aletler, numuneler, kalıplar, veri ortamları, know-how veya diğer üretim araçları (birlikte “üretim kaynakları” olarak adlandırılır) bizim adımıza bizim mülkiyetimizdir ve Tedarikçi tarafından yalnızca siparişi doldurmak amacıyla kullanılabilir. Özellikle, önceden yazılı iznimiz olmadan başka amaçlar için kullanılmamalı, çoğaltılmamalı, satılmamalı, rehin verilmemeli veya üçüncü taraflara erişilebilir olmamalıdır. Tüm fikri mülkiyet hakları, özellikle patent hakları ve üretim kaynaklarının ve üretim kaynaklarını kullanarak üretilen ürünlerin telif hakkı tamamen bize aittir. Üretim kaynaklarının değerini, ürünün değerine oranına göre üretim kaynaklarımızla üretilen ürünlerin ortak sahibi olacağız.
Üretim kaynakları, Tedarikçi tarafından tüm özen ve dikkat gösterilerek bedelsiz muhafaza edilecek ve üçüncü taraf mülk olarak sigortalanacak ve derhal bize profesyonel olarak paketlenmiş ve iş ilişkisinin sonunda istek üzerine herhangi bir zamanda iyi durumda teslim edilecektir. Tedarikçi, taşeronlarına eşdeğer yükümlülükler yükleyecektir. - Verilerin depolanması
Temel Veri Koruma Yönetmeliğinin mevcut versiyonunun gereklerine tabi olarak Tedarikçi ile ilgili verileri saklama hakkına sahibiz. - Yasal mekan; Uygulanabilir yasa
Ticari /iş ile ilgili işlemler için, doğrudan veya dolaylı olarak sözleşme ilişkisinden kaynaklanan tüm ihtilafların münhasır yasal mekanı, alıcının kayıtlı ofisinin bulunduğu yerdeki mahkemedir.
Tedarikçi ile aramızdaki yasal ilişki, yalnızca Alman kanunlarına tabidir. Özellikle diğer uluslararası kanunların, diğer yasaların uygulanmasına neden olabilecek düzenlemeler açıkça reddedilir. Birleşmiş Milletler Uluslararası Mal Satış Sözleşmelerine İlişkin Sözleşme'nin (CISG) hükümleri de açıkça hariç tutulmuştur - Şartların geçerliliği
Bu Satın Alma Koşullarının her bir parçasının yasal olarak geçersiz olması durumunda, bu Satın Alma Koşullarının geri kalan bölümlerinin geçerliliğini etkilemeyecektir.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lohmann Ges.m.b.H Österreich
Lohmann Klebebandsysteme GesmbH; Wiener Straße 28, A-2000 Stockerau; info.at@lohmann-tapes.com; at.lohmann-tapes.com; Angaben nach § 14 UGB; UID-Nr. ATU 18 447 606; Firmenbuch-Nr. FN 70631 W; DVR-Nr. 0641723; Handelsgericht Korneuburg
Fassung von 14. Mai 2018
Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Allgemeines
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge, im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Bei künftigen Bestellungen bedarf es keiner erneuten Bezugnahme auf diese Liefer- und Zahlungsbedingungen mehr.
Für den kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr wird entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insb. Einkaufsbedingungen, hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche mündlicher Art, nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. - Angebote; Preise; Proben und Muster
Unsere Angebote sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und unsere Annahme zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot.
Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie schriftlich zugesagt wurden. Es werden die am Versandtag geltenden Preise unserer letzten Preisliste berechnet, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, als Nettopreise in Euro gemäß den Lieferbedingungen unter Ziffer 3.
Proben, Muster, mündliche Hinweise, Empfehlungen sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung bzw. Garantie gegeben wurde. - Erfüllungsort; Lieferung
Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Österreich, 2000 Stockerau.
Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen, insbesondere zur rationellen Auftragsabwicklung, behalten wir uns vor, soweit solche dem Besteller nicht unzumutbar sind. Der Nachweis der Unzumutbarkeit obliegt dem Besteller. Rechnungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, entsprechend anteilig verändert. Jede Teillieferung gilt als Erledigung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser Bedingungen.
Liefertermine sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend, werden jedoch nach bester Möglichkeit eingehalten.
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden.
Lieferung „frei Bestimmungsort“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahr - baren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Besteller berechnet.
Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güterverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Besteller die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. - Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich. - Zugang von Erklärungen
Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zuge - hen. Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen. - Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt
Unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Höhere Gewalt, Krieg, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Maschinenschäden, Rohstoffmangel usw., die wir dem Besteller unverzüglich mitgeteilt haben, befreien uns für deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von der Lieferpflicht, ohne dass wir dem Besteller zum Schadensersatz oder zu sonstigen Kompensationen, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit oder sonstiger Leistungsstörung, verpflichtet sind, und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, soweit wir diesen noch nicht abgewickelt haben. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit uns bezüglich des Eintritts dieser Ereignisse ein Verschulden zur Last fällt. - Mängelrügen; Gewährleistung; Haftung; Verschulden
Der kaufmännische bzw. unternehmerische Besteller hat alle erkennbaren, der nicht kaufmännische bzw. nichtunternehmerische Besteller alle offensichtlichen Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich zu rügen.
Mängel hat der Besteller in geeigneter Weise festzuhalten und zu dokumentieren. Insbesondere muss er Transportschäden nach bester Möglichkeit bei Anlieferung auf den Beförderungspapieren detailliert notieren und Fotos der Schäden anfertigen. Zudem hat der Besteller die betroffenen Waren zur Begutachtung durch uns bzw. unseren Versicherer bereit zu halten, es sei denn, dies ist dem Besteller im Einzelfall unzumutbar. Soweit uns infolge vom Besteller zu vertretender Nichtbeachtung dieser Verpflichtung Nachteile entstehen, insbesondere unser Versicherer berechtigterweise Deckungsleistungen verweigert, hat der Besteller uns diesbezüglich schadlos zu halten.
Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr können handelsüblicher Bruch und Schwund und lediglich geringfügige Abweichungen von der geschuldeten Leistung nicht beanstandet werden. Aus gebrauchgemäßer Abnutzung können in keinem Fall Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr gilt mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen uns eine Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens trifft, eine Gewährleistungsfrist von einem (1) Jahr.
Bei rechtzeitiger und von uns als begründet anerkannter Mängelrüge haben wir im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr die Wahl, entweder durch Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung Nacherfüllung zu bewirken oder unter Zurücknahme der bemängelten Ware den Kaufpreis zu vergüten. Wir haben das Recht zum zweimaligen Versuch der Nacherfüllung. Schadensersatzansprüche können im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr nur dann geltend gemacht werden, wenn Minderung oder Rücktritt dem Besteller unzumutbar sind.
Eine Bezugnahme auf Normen oder eine anderweitige Warenbeschreibung beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeich - nung und begründet keine Zusicherung bzw. Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart worden ist. Aussagen zu bestimmten Eigenschaften der Ware, auch wenn sie auf Grund unserer Prüfergebnisse erfolgen, und unsere Anwendungshinweise befreien den Besteller nicht von eigener Prüfung.
Für das Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang, in Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. - Rücksendungen
Rücksendungen jedweder Art, auch im Falle von Transportschäden, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit uns. - Zahlungen; Skonto; besonderes Rücktrittsrecht; Aufrechnung und Zurückbehaltung
Zahlungen werden - sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist - mit Erhalt der Rechnung fällig. Das Nettozahlungsziel beträgt 30 Tage, gerechnet ab Rechnungsdatum.
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Grundsätzlich nehmen wir keine Wechsel mit einer längeren Laufzeit als drei Monate an. Anfallende Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind zu erstatten.
Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
Verzugszinsen werden in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses erhoben. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Im Falle der Vereinbarung von Skonto ist nur der Warenwert ohne Frachtkosten skontierfähig. Berechtigung zum Skonto besteht gleichwohl nur, falls das Konto des Bestellers keine anderweitigen fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereinge - nommener Wechsel bzw. Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleitung zu verlangen.
Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet oder wird der Antrag auf Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen solchen Rücktritts kann der Besteller nicht geltend machen.
Nichtabnahme der Abschlussmenge zum Liefertermin oder Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen lassen das Recht des Bestellers auf weitere Lieferungen erlöschen, ohne dass es der Bestimmung einer eventuell nach abdingbaren gesetzlichen Regelungen erforderlichen Nachfrist oder Ablehnungsandrohung bedarf, unbeschadet unseres Rechts, auch noch nach dem Fälligkeitstermin Abnahme zu verlangen. Mögliche weitere Ansprüche unsererseits, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
Aufrechnungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen erfolgen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die sich aus einem anderen Vertragsverhältnis ergeben. - Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, wer - den uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder teilweise freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt: Die gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (bezogen auf den jeweiligen Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Waren, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten sowie zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Besteller wird von uns widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unser Verlangen wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Anlässlich derartiger Ereignisse entstehende Kosten und Schäden trägt der Besteller. - Geheimhaltung; Eigentum an Materialien; Schutzrechte
Der Besteller hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellabwicklung bekannt gewordenen unternehmerischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln.
Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen oder sonstige Materialien, die dem Besteller von uns zur Verfügung gestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen von ihm nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere gewerbliche Zwecke verwendet, vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden. Die Materialien werden vom Besteller unentgeltlich für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns unverzüglich nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert auszuhändigen.
Werkzeuge werden von uns nur anteilig in Rechnung gestellt und bleiben unser Eigentum.
Insbesondere behalten wir uns an von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen alle in Frage kommenden gewerblichen Schutzrechte, vor allem Patent- und Urheberrechte, vor. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden und uns jederzeit auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. - Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Lieferanten zu speichern. - Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Korneuburg/Österreich.
Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich österreichisches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen. - Salvatorische Bestimmung
Sollten einzelne Teile dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Liefer- und Zahlungsbedingungen hierdurch nicht berührt.